Rz. 13

Aus den genannten Gründen besteht auch kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine "Grundversorgung" mit Jugendarbeit (Grube, in: Hauck/Haines, SGB VIII, K § 11 Rz. 10; Schellhorn/Wienand, KJHG, § 11 Rz. 14; Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, Kommentar zum SGB VIII, Vor § 11 Rz. 58; a. A. Krug/Grüner/Dalichau, SGB VIII, § 11 Anm. I 1; Steffan, in: LPK-SGB VIII, § 11 Rz. 4 f.). Eine solche (Popular-)Klage auf Bereitstellung von Maßnahmen der Jugendarbeit würde schon an der fehlenden Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) scheitern. Die beschriebene "Grundversorgung", zu der der Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet ist, kann deshalb nur über die Aufsichtsbehörden durchgesetzt werden.

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