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Adressaten der Jugendarbeit sind junge Menschen, die nach der Begriffsbestimmung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 noch nicht 27 Jahre alt sind. Eine Ausnahme hierzu bildet Abs. 4: Hiernach können Angebote der Jugendarbeit auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen. Diese Regelung berücksichtigt insbesondere, dass längere Schul- und Ausbildungszeiten zu einer zeitlich verzögerten Lebensplanung führen. Sie trägt so dem durch die besondere Lebenslage entstandenen faktischen Hilfebedürfnis Rechnung und beschränkt sich nicht auf die formale Altersgrenze von 27 Jahren. Auch in diesem Fall kann die Jugendarbeit wertvolle Unterstützung leisten. Nicht zu den Adressaten gehören die Träger der Jugendhilfe (OVG Schleswig-Holstein, SchlHA 2001 S. 73). Der mit dem KJSG eingefügte Abs. 1 Satz 3 stellt klar, dass die Angebote der Jugendarbeit i. d. R. für junge Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar sein müssen. Junge Menschen mit Behinderungen sollen grundsätzlich an den Angeboten der Jugendarbeit partizipieren unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Bedarfe (BT-Drs. 19/26107 S. 80).

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