Rz. 18

Absatz 2 macht deutlich, dass die Jugendarbeit von ganz unterschiedlichen Trägern angeboten wird. Neben den klassischen, zumeist mitgliedschaftlich organisierten Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugendarbeit in freier Trägerschaft (vgl. zu Jugendverbänden und -gruppen näher § 12) übernehmen auch "andere Träger" Aufgaben im Bereich der Jugendarbeit. Dies sind – im Wege einer negativen Abgrenzung – die sonstigen freien Träger der Jugendhilfe, die Jugendarbeit leisten, aber nicht den Jugendverbänden, -gruppen oder -initiativen zugerechnet werden können.

 

Rz. 19

Rund 80 % aller öffentlich geförderten Maßnahmen werden durch freie Träger durchgeführt, die gut drei Viertel aller Teilnehmer/innen erreichen (vgl. Tabelle). Im Vergleich der neuen mit den alten Bundesländern wird deutlich, dass bei der Durchführung öffentlich geförderter Maßnahmen die Gewichtung öffentlicher und freier Träger zumindest annähernd übereinstimmt. Doch schon bezogen auf das Binnenspektrum der freien Träger zeigen sich erhebliche Differenzen. Da Jugendverbände in den neuen Bundesländern nicht genauso wie in den alten Bundesländern Fuß fassen konnten, haben sie dort als Träger von Maßnahmen einen deutlich geringeren Stellenwert. Demgegenüber sind sonstige freie Träger wesentlich stärker verbreitet. So ist für Westdeutschland anzunehmen, dass jeweils ca. 55 % den freien Trägern zuzuordnen sind. Dagegen liegt der Anteil der freien Träger in den östlichen Bundesländern bei knapp 70 % in freier Trägerschaft und damit weitaus höher (Zwölfter Kinder- und Jugendbericht v. 7.10.2005, BT-Drs. 15/6014 S. 17).

Unterschiede ergeben sich im Ost-West-Vergleich zudem beim Binnenspektrum der freien Träger. Im Westen der Bundesrepublik bilden traditionell Kirchen und andere Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie Wohlfahrtsverbände den Schwerpunkt der sonstigen freien Träger. In der Regel sind diese Träger nicht auf die Jugendarbeit spezialisiert; sie ist nur ein Aufgabengebiet von mehreren.

Auffallend ist, dass sowohl die evangelische als auch die katholische Kirche sowie die entsprechenden Wohlfahrtsverbände im Osten Deutschlands einen weitaus geringeren Einfluss als in den alten Bundesländern haben. Indessen kommen den Einrichtungen wie Beschäftigten in Trägerschaft des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes eine erheblich größere Bedeutung zu.

Der Zwölfte Kinder- und Jugendbericht stellte im Jahr 2005 fest, dass sich in den neuen Bundesländern – bezogen auf die Kinder- und Jugendarbeit – eine Trägerlandschaft herausgebildet hat, die sich bis zuletzt im Gegensatz zum Westen Deutschlands durch kleinere Initiativen und Organisationen abseits der in den alten Ländern etablierten Strukturen kennzeichnen lässt.

 

Rz. 20

Nicht unproblematisch ist die kommunale Finanzierung der Jugendarbeit, soweit sie über den örtlichen Bereich der Gemeinde hinausgeht. Mit Urteil v. 28.2.2007, 2 C 11426/06, hat der 2. Senat des OVG Rheinland-Pfalz entschieden, dass eine Verbandsgemeinde, die von den Ortsgemeinden gemäß § 67 Abs. 3 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz die Zuständigkeit für "überörtliche Maßnahmen im Bereich des Fremdenverkehrs" übernommen hat, befugt sei, die Sanierung einer in ihrem Gebiet befindlichen Jugendherberge finanziell zu fördern. Allerdings könne diese Verbandsgemeinde keine Zuständigkeit für die Bezuschussung der Sanierung der Jugendherberge aus §§ 11, 69 Abs. 6 Satz 1 ableiten. Nach diesen Vorschriften könnten zwar kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, für den örtlichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Jedoch handele es sich bei dem Angebot der Jugendherberge unabhängig davon, ob und in welchem Umfang es als Teil der Jugendhilfe anzusehen sei, nicht um Aktivitäten "für den örtlichen Bereich", wie es § 69 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII und § 5 Abs. 2 Satz 2 JFG forderten. Der örtliche Bezug von Jugendhilfe ergebe sich nicht bereits aus dem Standort der geförderten Einrichtung. Vielmehr sei entscheidend, ob das Angebot der Jugendherberge in nennenswertem Umfang auf die jugendlichen Einwohner der Verbandsgemeinde abziele und von ihnen auch tatsächlich genutzt werde. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Verbandsgemeinde für "ihre" Jugendlichen ein Konzept für die Jugendarbeit entwickelt hätte, das im Zusammenwirken mit der Jugendherberge verwirklicht werde.

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