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Während § 11 auf alle Träger der Jugendarbeit eingeht, hebt § 12 die Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen gesondert hervor. Die Vorschrift ist Teil des Ersten Abschnitts zur Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und zum erzieherischen Kinder- und Jugendschutz, da die Jugendverbände und -gruppen anerkanntermaßen hauptsächlich auf diesen Gebieten aktiv sind. Näheres über die Förderung der Jugendverbände und -gruppen ist dagegen in §§ 74f. geregelt.

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