Rz. 5
Abs. 2 beschreibt die Strukturen der Jugendarbeit in Jugendverbänden und Jugendgruppen. In Abgrenzung zu Jugendverbänden handelt es sich bei den Jugendgruppen um kleinere, örtlich begrenzte Zusammenschlüsse, die nicht an übergeordnete Organisationen angeschlossen sind.
2.2.1 Selbstorganisation, gemeinschaftliche Gestaltung und Mitverantwortung junger Menschen (Satz 1)
Rz. 6
Jugendarbeit wird nicht (nur) für junge Menschen, sondern auch von ihnen organisiert, gestaltet und mitverantwortet. Jugendliche sollen so weg von einem rein passiven (Leistungs-)Konsum hin zu aktivem, eigenverantwortlichem Handeln geführt werden. Stärkere Einbindung und Mitverantwortung führt außerdem zu einer demokratischen Entscheidungsbildung und verbandsinternen Struktur innerhalb der Jugendverbände und Jugendgruppen. Hierdurch erfolgt ihre Legitimation als Selbstverwaltungsträger und der daraus abgeleitete Auftritt innerhalb der Gesellschaft.
Im Jahr 2000 befanden sich 43 % der Jugendzentren im Westen in öffentlicher Trägerschaft. Ende 2002 waren es laut der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik rund 47 %. Dies ist bis 2014 so geblieben (vgl. 15. Kinder- und Jugendbericht, BT-Drs. 18/11050 S. 368). Auch bei dieser Angebotsform ist eine selbst organisierte Form durch junge Menschen zu verzeichnen. Immerhin 4 % der Einrichtungen im Westen und 9 % im Osten wurden im Jahr 2000 ohne weiteren Träger selbst verwaltet (vgl. 12. Kinder- und Jugendhilfebericht v. 7.10.2005, BT-Drs. 15/6014 S. 17). Allerdings ist bis zum Jahr 2014 ein erheblicher Rückgang der Jugendräume und Jugendheime ohne hauptamtliches Personal zu verzeichnen. Die Hintergründe dafür sollen noch genauer untersucht werden (15. Kinder- und Jugendbericht, a. a. O., S. 369 f.). Der 16. Kinder- und Jugendbericht ist für 2021 vorgesehen.
2.2.2 Auf Dauer angelegte Arbeit (Satz 2)
Rz. 7
Bei der Jugendarbeit handelt es sich gerade nicht um vorübergehende Initiativen, die nach ihrer Zweckerreichung beendet sind, sondern um dauerhafte Angebote zur Förderung der Entwicklung junger Menschen. Ziele und Aufgaben sind daher bewusst auf längere Zeiträume auszurichten und haben sich nicht an politischen (kommunalen) Wahlperioden zu orientieren.
2.2.3 Auf Mitglieder ausgerichtet (Satz 2)
Rz. 8
Jugendarbeit ist "in der Regel" auf die eigenen Mitglieder der Jugendverbände und Jugendgruppen ausgerichtet. Zu beachten ist, dass in den letzten Jahren die Tendenz der Jugendlichen, sich durch Mitgliedschaften an Organisationen zu binden, seien es Sport- oder Jugendverbände, stark rückläufig ist. Die in Satz 2 vorgesehene Ausnahme, Jugendarbeit auch für Nichtmitglieder anzubieten, wird damit immer mehr zur Regel. Machte man die Förderung von der Anzahl der Mitglieder abhängig, würde dies zu einer Schwächung der Jugendverbände führen. Bei einer von der Mitgliederanzahl unabhängigen Förderung besteht dagegen die Möglichkeit, neue Mitglieder zu gewinnen und so die Jugendarbeit zu stärken.
Rz. 9
Zu beachten ist ferner, dass der Besuch von Jugendzentren stark von Lebensalter und Geschlecht abhängig ist:
2.2.4 Interessenvertretung (Satz 3)
Rz. 10
Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse (hierunter sind z. B. Jugendringe und Dachverbände zu verstehen) leisten innerhalb der Gesellschaft Interessenvertretung für junge Menschen. Dies ist in Deutschland, einem Staat mit stark sinkender Geburtenrate und oftmals zu beobachtender Intoleranz gegenüber Kindern und Jugendlichen, besonders wichtig. Durch verstärkte Öffentlichkeitsarbeit und die Zusammenarbeit mit entsprechenden politischen Entscheidungsträgern haben die Jugendverbände die Chance, dem entgegenzuwirken und die Interessen der jungen Bevölkerungsgruppe in Erinnerung zu rufen. Im Bereich der Gemeinde- und Kommunalpolitik haben Jugendverbände bei der Besetzung des Jugendhilfeausschusses das Recht, Vorschläge zu unterbreiten; diese sind gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2 angemessen zu berücksichtigen.