Rz. 1

§ 13 hat die früher in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 JWG geregelte Aufgabe des Jugendamtes stark erweitert, Einrichtungen und Veranstaltungen für Erziehungshilfen während der Berufsvorbereitung, Berufsausbildung und Berufstätigkeit einschließlich der Unterbringung außerhalb des Elternhauses anzuregen, zu fördern und ggf. zu schaffen.

Das 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BT-Drs. 12/2866) fügte Abs. 3 Satz 2 ein und dehnte mit Wirkung ab 1.4.1993 die Leistungen bei sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen auf die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts und die Gewährung von Krankenhilfe aus, sodass der Leistungsberechtigte in diesem Punkt nicht mehr auf die Sozialhilfe zu verweisen ist. Durch Art 1. Nr. 16 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde mit Wirkung zum 10.6.2021 Abs. 4 geändert.

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