Rz. 19

Während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung kann jungen Menschen bis zu 27 Jahren Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. Eine soziale Benachteiligung oder individuelle Beeinträchtigung der jungen Menschen ist nicht Voraussetzung der Unterkunftsmöglichkeit; Abs. 3 enthält keine entsprechende Leistungsbegrenzung und auch keinen Verweis auf diese in Abs. 1 normierten Erfordernisse (Struk, in: Wiesner, SGB VIII, § 13 Rz. 34).

Es liegt im Ermessen des örtlichen öffentlichen Trägers, in der Regel des Jugendamts, sozialpädagogisch begleitete Wohnformen durch die Jugendhilfe anzubieten. Vorstellbar sind verschiedene Wohnmodelle wie Jugend- und Auszubildendenwohnheime, angemietete Wohnungen als Jugendwohngemeinschaften und Einzelwohnungen. Dieses Angebot kommt insbesondere jungen Menschen zugute, die aufgrund ihrer häuslichen familiären Situation ansonsten nicht die Möglichkeit haben, für Schule, Ausbildung oder ihren Beruf lernen zu können.

Allerdings wäre das Wohnungsangebot alleine keine Hilfe; nach dem Willen des Gesetzgebers soll es gerade "sozialpädagogisch begleitet" sein. Hierunter wird die Beratung bei Alltags-, Schul- und Ausbildungsproblemen, aber auch das Angebot an gesellschaftlich integrierenden Freizeit- und Bildungsmaßnahmen verstanden.

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