Rz. 3

Die Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes richten sich nicht nur an den jungen Menschen (also gemäß § 7 Abs. Nr. 4 unter 27 Jährige), sondern darüber hinaus an die Erziehungsberechtigten. Der Begriff der Erziehungsberechtigten ist weit zu fassen: Hierunter sind nicht nur die Eltern, sondern auch sonstige Personenfürsorgeberechtigte, Erzieher in Kindergärten und -horten, Lehrer, Jugendgruppenleiter und Mitarbeiter erzieherischer Einrichtungen, Kinder- und Jugendheime zu verstehen.

Dadurch, dass Abs. 2 darüber hinaus die Eltern ausdrücklich erwähnt, wird deren besondere Verantwortung hervorgehoben. Sind sich die Eltern möglicher Gefahrenquellen für ihre Kinder besser bewusst, können sie selbst schneller und effektiver schützend eingreifen. Ziel muss es sein, einen familiären "Normalzustand" zu erreichen, bei dem die entscheidenden Weichenstellungen zum Schutz des jungen Menschen bereits vom Elternhaus gestellt werden.

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