0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 14 knüpft an § 5 Abs. 1 Nr. 8 JWG an, der den Jugendschutz als allgemeine erzieherische Aufgabe festlegte. Die Vorschrift ist mit dem SGB VIII zum 1.1.1991 in Kraft getreten und seitdem unverändert geblieben.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Ziel des § 14 ist, durch präventive erzieherische Förderungsangebote Kinder und Jugendliche gegen gefährdende Einflüsse von vornherein zu stärken. Durch die Entwicklung einer gefestigten Persönlichkeit soll vermieden werden, dass sich Gefährdungstatbestände überhaupt verwirklichen. Der ordnungsrechtliche Teil des Jugendschutzes ist im Jugendschutzgesetz (BGBl. I 2002 S. 2730) und im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG v. 12.4.1974, zuletzt geändert durch Gesetz v. 12.12.2019, BGBl. I S. 2522) normiert (vgl. Rz. 7).

2 Rechtspraxis

2.1 Adressaten (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes richten sich nicht nur an den jungen Menschen (also gemäß § 7 Abs. Nr. 4 unter 27 Jährige), sondern darüber hinaus an die Erziehungsberechtigten. Der Begriff der Erziehungsberechtigten ist weit zu fassen: Hierunter sind nicht nur die Eltern, sondern auch sonstige Personenfürsorgeberechtigte, Erzieher in Kindergärten und -horten, Lehrer, Jugendgruppenleiter und Mitarbeiter erzieherischer Einrichtungen, Kinder- und Jugendheime zu verstehen.

Dadurch, dass Abs. 2 darüber hinaus die Eltern ausdrücklich erwähnt, wird deren besondere Verantwortung hervorgehoben. Sind sich die Eltern möglicher Gefahrenquellen für ihre Kinder besser bewusst, können sie selbst schneller und effektiver schützend eingreifen. Ziel muss es sein, einen familiären "Normalzustand" zu erreichen, bei dem die entscheidenden Weichenstellungen zum Schutz des jungen Menschen bereits vom Elternhaus gestellt werden.

2.2 Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (Abs. 1)

 

Rz. 4

Die Angebote sind nicht konkretisiert, müssen letztlich aber der Zielsetzung des Gesetzes, der gesellschaftlichen Integration von Kindern und Jugendlichen, Rechnung tragen (vgl. Rz. 6). So hat das Schleswig-Holsteinische VG beispielsweise die Kostenübernahme durch Jugendhilfeträger für die Internatsunterbringung eines 15-Jährigen in folgendem Fall bejaht: Die Eltern des Jugendlichen waren krankheitsbedingt nicht in der Lage, eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung zu gewährleisten. Das VG hielt es nicht für ausreichend, allein mit ambulanten Maßnahmen die Eltern zu therapieren. Vielmehr sei bei vorliegendem Einverständnis der Eltern und des Kindes daneben zu dessen Wohl eine auswärtige Unterbringung des Kindes zu veranlassen, wenn anderenfalls die Gefahr bestünde, dass der Erfolg der ambulanten Maßnahmen für das Kind zu spät käme (Urteil v. 2.10.2002, 15 A 19/01).

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe "sollen" Angebote machen, d. h., sie sind in der Regel hierzu verpflichtet; nur in atypischen Fällen können sie hiervon absehen. Als ein solcher Ausnahmefall gilt allerdings nicht mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit des staatlichen Trägers. Ein (gerichtlich durchsetzbarer) Rechtsanspruch auf bestimmte Angebote besteht nicht, vgl. § 11 Rz. 3 ff.

2.3 Gefährdende Einflüsse (Abs. 2)

 

Rz. 5

Am 30.1.2002 legte das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Berlin den Elften Kinder- und Jugendbericht vor, der von einer Kommission unabhängiger Sachverständiger erstellt wurde. Darin werden u. a. folgende gefährdende Einflüsse auf Kinder und Jugendliche dargestellt:

  • verstärkte Jugendarbeitslosigkeit,
  • legale (z. B. Alkohol, Nikotin) und illegale (z. B. Cannabisprodukte, Heroin, Kokain, synthetische Suchtmittel) Drogen,
  • Gewalt gegen Kinder und Jugendliche,
  • Infektion mit dem HI-Virus und Erkrankung an Aids,
  • jugendgefährdende Print- und Bildmedien mit gewalttätigem oder pornografischem Hintergrund,
  • Sekten und okkultistische Bewegungen,
  • unbegrenzter Zugang zu neuen Medien, wie dem Internet und Computerspielen,
  • Internet- und Computersucht,
  • sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen,
  • aggressive Konsumwerbung, die zu Konsumkrediten und übermäßiger Verschuldung führt.

Der 14. Kinder- und Jugendhilfebericht vom Februar 2013 stellt fest, dass bei einer kleinen Gruppe von 3 bis 5 % der Jugendlichen, die Computerspiele exzessiv – das heißt mehr als 4 Stunden täglich – nutzt, sich häufig ein Zusammenhang zwischen problematischen Lebenssituationen und exzessiver Spiele- bzw. Internetnutzung zeige. Was dabei Ursache, was Folge ist, lasse sich allerdings nur schwer beantworten.

Weiter kommt der 14. Kinder- und Jugendhilfebericht zu dem Ergebnis, dass sich mit dem Ausbau der Ganztagesschulen die Schulen ebenso wie auch die Rahmenbedingungen des Aufwachsens verändern. Aus traditionell halbtags geöffneten Institutionen mit starker Orientierung auf die Vermittlung kulturell-wissensbasierter Kompetenzen werden Institutionen, in denen Kinder große Teile jener Zeit verbringen, die früher als "Freizeit" charakterisiert war. Das hat Folgen für die Zeitstrukturen, in denen Kinder leben; es verändert den Organisationsgrad ihres Lebens und die Möglichkeiten ihres Lernens. Dieser Wandel erfasst auch die Institutionen der Kinder- und Jugendhilfe, weil sie sich einerseits am Ausbau der Ga...

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