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§ 16 schafft erstmals eine umfassende Grundlage für Angebote zur allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie. Die Vorschriften für Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen (§ 16 Abs. 2 Nr. 2) sowie Angebote der Familienfreizeit und der Familienerholung, insbesondere in belastenden Familiensituationen, die bei Bedarf die erzieherische Betreuung der Kinder einschließen (§ 16 Abs. 2 Nr. 3), fanden ihre Grundlage in den früheren § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 JWG.

§ 16 Abs. 1 Satz 3 wurde durch Art. 3 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts v. 2.11.2000 (BGBl. I S. 1479) eingeführt und § 1631 Abs. 2 BGB angepasst, der ebenfalls durch das o. g. Gesetz neu gefasst wurde (§ 1631 Abs. 2 BGB lautet: "Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Be­strafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig".) Im Rahmen der allgemeinen Erziehungsförderung soll der Erziehungsberechtigte bei einer gewaltfreien Erziehung unterstützt werden.

Durch das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) v. 10.12.2008 (BGBl. I S. 2403) wurde Abs. 4 (später Abs. 5) eingeführt, der die monatliche Zahlung von Betreuungsgeld vorsah. Durch Art 2 Nr. 7a des Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2975) wurde der jetzige Abs. 3 mit Wirkung v. 1.1.2012 eingeführt.

Damit wurde die besondere Bedeutung der sog. frühen Hilfen betont. Die bisherigen Abs. 3 und 4 wurden Abs. 4 und 5. Art. 2 des Gesetzes zur Einführung eines Betreuungsgeldes v. 15.2.2013 (BGBl. I S. 254) hob Abs. 5 mit Wirkung zum 1.8.2013 wieder auf.

Durch Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde mit Wirkung zum 10.6.2021 Abs. 1 Satz 2 neu gefasst, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 geändert und Satz 2 angefügt.

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