Rz. 6
Nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 Nr. 6 ist Erziehungsberechtigter der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahren, soweit sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt. Hiervon ausgehend ist Personensorgeberechtigter in erster Linie jeder Elternteil. Für "andere Erziehungsberechtigte" ergeben sich folgende Besonderheiten.
2.1.3.1 Lebenspartnerin/Lebenspartner
Rz. 7
Aufgrund von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz) v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) begründen 2 Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner).
§ 9 Lebenspartnerschaftsgesetz trifft Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners: Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft, hat sein Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 des BGB gilt entsprechend.
Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten. Die Befugnisse bestehen (nur dann) nicht, wenn die Lebenspartner nicht nur vorübergehend getrennt leben.
Mit dem Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) ist das SGB VIII entsprechend geändert worden; es findet auch auf die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Anwendung. Bei dem Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft handelt es sich demnach um einen Erziehungsberechtigten gemäß § 16 Abs. 1.
2.1.3.2 Vormund
Rz. 8
Ein Minderjähriger (unter 18-Jähriger, vgl. § 2 BGB) erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind. Er erhält auch dann einen Vormund, wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist, § 1773 BGB.
§ 1800 BGB regelt den Umfang der Personensorge: Danach bestimmt sich das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels zu sorgen, nach §§ 1631 bis 1633 BGB. Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen (§ 1631 Abs. 1 BGB). Ein Vormund, dem die Sorge für die sittliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes anvertraut worden ist, ist somit ebenfalls Erziehungsberechtigter i. S. d. § 16 Abs. 1.
2.1.3.3 Pfleger
Rz. 9
Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger, § 1909 BGB. Auch der Pfleger ist Leistungsberechtigter.