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Aufgrund von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz) v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) begründen 2 Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner).

§ 9 Lebenspartnerschaftsgesetz trifft Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners: Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft, hat sein Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 des BGB gilt entsprechend.

Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten. Die Befugnisse bestehen (nur dann) nicht, wenn die Lebenspartner nicht nur vorübergehend getrennt leben.

Mit dem Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) ist das SGB VIII entsprechend geändert worden; es findet auch auf die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Anwendung. Bei dem Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft handelt es sich demnach um einen Erziehungsberechtigten gemäß § 16 Abs. 1.

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