Rz. 21

Auch in Fragen der Förderung der Erziehung in der Familie überlässt der Bund den Ländern die näheren Regelungen über Inhalt und Umfang der Aufgaben.

Dies hat aufgrund der in Art. 74, Art. 72 GG geregelten konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nur deklaratorische Wirkung, verdeutlicht aber die vom Bund gesehene besondere Dringlichkeit weitergehender konkretisierender Vorschriften, vgl. insofern § 15 Rz. 3.

Entsprechende landesrechtliche Vorschriften finden sich in § 13 LKJHG Baden-Württemberg sowie in den Ausführungsgesetzen von Berlin, Bremen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein.

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