Rz. 3

Für die Kinder bedeuten massive Streitigkeiten sowie Trennung oder Scheidung der Eltern erhebliche Einschnitte für ihre psychosoziale Entwicklung. Diese Belastungen können nur aufgefangen werden, wenn es den Eltern gelingt, zu einem tragfähigen Miteinander zu finden, das die Grundlage für eine verantwortungsvolle Ausübung elterlicher Sorge während des Bestehens der Beziehung oder nach einer Trennung bildet. Das setzt eine Handlungskompetenz der Eltern voraus, die in Krisensituationen häufig nicht vorhanden ist. Das notwendige Miteinander der Eltern im Interesse des Kindes (wieder-) herzustellen, ist deshalb das Hauptanliegen des § 17 (Struck, in: Wiesner, SGB VIII, § 17 Rz. 1, 24). Damit kommt das Jugendamt dem Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG nach, der ihm im Rahmen des staatlichen Wächteramtes obliegt.

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