Rz. 41

Die elterliche Sorge endet im Regelfall mit der Vollendung des 18. Lebensjahres und der damit eintretenden Volljährigkeit des Kindes (§ 2 BGB). In Teilbereichen ist das minderjährige Kind aber bereits vorher selbstständig. Das gilt insbesondere für die religiöse Erziehung. Nach § 5 Satz 1 RelKErzG steht dem Kind nach der Vollendung seines 14. Lebensjahres die Entscheidung über das religiöse Bekenntnis zu. Zudem kann es gemäß § 5 Satz 2 RelKErzG ab der Vollendung seines 12. Lebensjahres gegen seinen Willen nicht mehr in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden. Nach der Eheschließung des Kindes (vgl. § 1303 Abs. 2 BGB) behalten die Eltern zwar die Vermögenssorge (zu einer Besonderheit vgl. § 1649 Abs. 2 Satz 2 BGB), die Personensorge beschränkt sich aber auf die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten (§ 1633 BGB). Im Übrigen entfällt sie ersatzlos und wird von dem minderjährigen Kind – nicht dessen Ehegatten – selbst ausgeübt (Diederichsen, in: Palandt, BGB, § 1633 Rz. 3). Die Berufswahl treffen die Eltern nach § 1631 a BGB in gemeinsamer Verantwortung mit dem Kind unter besonderer Berücksichtigung von Begabung und Neigung (BGH, Urteil v. 14.7.1999, XII ZR 230/97). Wird auf dieser Grundlage das minderjährige Kind ermächtigt, einen Arbeitsvertrag zu schließen, so ist für Geschäfte, die die Eingehung, die Aufhebung und die Erfüllung der Vertragspflichten betreffen, das Kind unbeschränkt geschäftsfähig (§ 113 Abs. 1 BGB; für den selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäftes vgl. § 112 BGB). Hier endet die elterliche Sorge.

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