1.1 Übersicht
Rz. 3
§ 18 regelt den Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung durch die Träger der Jugendhilfe in insgesamt 6 Bereichen:
- Beratung und Unterstützung alleinerziehender Elternteile bei der Ausübung der Personensorge (Abs. 1 Nr. 1 1. Fall),
- Beratung und Unterstützung Alleinerziehender bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsersatzleistungen (Abs. 1 Nr. 1 2. Fall),
- Beratung und Unterstützung der "Mutter" eines nichtehelichen Kindes bei der Geltendmachung eigener Unterhaltsansprüche nach § 1615 l BGB (Abs. 1 Nr. 2),
- Beratung von Müttern und Vätern, die nicht verheiratet sind, über die Abgabe einer Sorgeerklärung (Abs. 2),
- Beratung und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen, Eltern, anderen Umgangsberechtigten und Personen, in deren Obhut sich das Kind oder der Jugendliche befindet, bei der Ausübung des Umgangsrechts (Abs. 3),
- Beratung und Unterstützung junger Volljähriger bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsersatzleistungen (Abs. 4).
1.2 Abgrenzung zu anderen Vorschriften des SGB VIII
Rz. 4
§ 18 ist von mehreren Vorschriften abzugrenzen, die ähnliche und ergänzende Regelungen beinhalten:
Die Regelungen stehen im engen Zusammenhang mit dem Anspruch der Eltern nach § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, in Fragen der Partnerschaft beraten zu werden, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Wird die elterliche Sorge nach Trennung oder Scheidung im Wege der Beratung, der Entwicklung eines Sorgerechtskonzeptes oder gerichtlicher Entscheidung rechtlich geklärt, verbleiben gleichwohl Konfliktsituationen, die sich auf die Personensorge, die Abwicklung der Umgangskontakte und Unterhaltsleistungen auswirken. § 18 setzt deshalb das Beratungsangebot zur Lösung weitergehender Problemfelder fort (Struck, in: Wiesner, SGB VIII, § 18 Rz. 1).
Rz. 5
Die Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen berechtigt das Jugendamt nicht zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Vertretung des Kindes, der Mutter eines nichtehelichen Kindes oder eines jungen Volljährigen. Eine gesetzliche Vertretungsbefugnis kann dem Jugendamt nur für ein Kind oder einen Jugendlichen im Rahmen einer Beistandschaft nach § 55 eingeräumt werden (§ 1712, § 1716 Satz 2, § 1915 Abs. 1 Satz 1, § 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Rz. 6
Für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist elementar, dass der rechtliche Vater des Kindes feststeht (vgl. § 17 Rz. 22). Mit dem zum 1.7.1998 in Kraft getretenen Beistandschaftsgesetz v. 4.12.1997 ist das Jugendamt aber nicht mehr mit der Geburt Amtspfleger des Kindes für den Aufgabenkreis der Vaterschaftsfeststellung (vgl. Rz. 2). Im Leistungskatalog des § 18 ist deshalb die Vaterschaftsfeststellung nicht mehr enthalten. Das Jugendamt hat aber nach § 52a Abs. 1 Satz 1 unmittelbar nach der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, Beratung und Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung anzubieten.
1.3 Rechtsberatung
Rz. 7
Die Tätigkeit des Trägers der Jugendhilfe im Rahmen des § 18 ist erlaubte Rechtsberatung. Für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe folgt dies aus § 3 RBerG (ab 1.7.2008: § 8 Abs. 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz), da sie als Behörde im Rahmen der ihnen nach § 18 gesetzlich zugewiesenen Aufgaben tätig werden. Damit ist aber nicht die außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung im Sinne einer Rechtsbesorgung verbunden. Es ist deshalb ausgeschlossen, das Jugendamt für die Rechtsbesorgung zu bevollmächtigen. Das Jugendamt darf als Vertreter nur auftreten, wenn es zum Beistand bestellt ist (vgl. Rz. 5; OLG Celle, Beschluss v. 12.5.2003, 19 WF 111/03; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, § 18 Rz. 8; Fischer, in: Schellhorn u. a., SGB VIII, § 18 Rz. 8; a. A. für die außergerichtliche Vertretung KG, Beschluss v. 2.8.2001, 16 UF 131/01).
Rz. 8
Die freien Träger der Jugendhilfe unterfallen zum einen nach § 5 RBerG (ab 1.7.2008 dürfte für die freien Träger wohl § 6 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz Anwendung finden) ebenfalls nicht der Erlaubnispflicht des Rechtsberatungsgesetzes, da die rechtliche Beratung untrennbar mit der Wahrnehmung einer im Vordergrund stehenden sozialen Aufgabe verbunden ist (vgl. Struck, in: Wiesner, SGB VIII, § 17 Rz. 33). Zum anderen dürfte es aufgrund der Gleichsetzung der Träger der Öffentlichen Jugendhilfe und der Träger der freien Jugendhilfe gerechtfertigt sein, § 3 Nr. 1 RBerG (ab 1.7.2008: § 8 Abs. 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz) entsprechend anzuwenden (vgl. Fischer, in: Schellhorn u. a., SGB VIII, § 17 Rz. 9). Zum Beistand und damit zum außergerichtlichen und gerichtlichen Vertreter können die Träger freier Jugendhilfe aber nicht bestellt werden (§ 1712 BGB). Ebenso können sie nicht für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit bevollmächtigt werden (Struck, in: Wiesner, SGB VIII, § 18 Rz. 8).
Rz. 9
Der durch § 18 gegebene Anspruch auf Rechtsberatung erfordert aufseiten der Beratungsstellen eine entsprechende juristische Bildung, deren Fehlen Grundlage von Amtshaftun...