Rz. 19

Die elterliche Sorge endet im Regelfall mit der Vollendung des 18. Lebensjahres und der damit eintretenden Volljährigkeit des Kindes (§ 2 BGB). In Teilbereichen ist das minderjährige Kind aber bereits vorher selbstständig. Das gilt insbesondere für die religiöse Erziehung. Nach § 5 Satz 1 REKG steht dem Kind nach der Vollendung seines 14. Lebensjahres die Entscheidung über das religiöse Bekenntnis zu. Zudem kann es gemäß § 5 Satz 2 REKG ab der Vollendung seines 12. Lebensjahres gegen seinen Willen nicht mehr in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden. Nach der Eheschließung des Kindes (vgl. § 1303 Abs. 2 BGB) behalten die Eltern zwar die Vermögenssorge (zu einer Besonderheit vgl. § 1649 Abs. 2 Satz 2 BGB), die Personensorge beschränkt sich aber auf die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten (§ 1633 BGB). Im Übrigen entfällt sie ersatzlos und wird von dem minderjährigen Kind – nicht dessen Ehegatten – selbst ausgeübt (Diederichsen, in: Palandt, BGB, § 1633 Rz. 3). Die Berufswahl treffen die Eltern nach § 1631a BGB in gemeinsamer Verantwortung mit dem Kind unter besonderer Berücksichtigung von Begabung und Neigung (BGH, Urteil v. 14.7.1999, XII ZR 230/97).

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