2.2.1 Alleinerziehende
Rz. 23
Der Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge steht Müttern und Vätern zu, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Zu dem Inhalt dieser Anspruchsvoraussetzung vgl. Rz. 10.
2.2.2 Rechtliche Rahmenbedingungen – materielles Unterhaltsrecht
Rz. 24
Von der Beratung und Unterstützung nach § 18 Abs. 1 werden alle Unterhaltsansprüche des Kindes oder des Jugendlichen nach §§ 1601 ff. BGB gegen Verwandte in gerader Linie erfasst. Die Grundlagen des Verwandtenunterhalts werden bezogen auf minderjährige Kinder nachfolgend im Überblick dargestellt. Zu Ansprüchen volljähriger Kinder wird auf die Ausführungen zu § 18 Abs. 4 verwiesen (Rz. 149 ff.).
2.2.2.1 Verwandte in gerader Linie
Rz. 25
Einem Kind sind nach § 1601 BGB seine Verwandten in gerader Linie zum Unterhalt verpflichtet. Verwandte in gerader Linie sind für das Kind alle Personen, von denen es abstammt (§ 1589 Satz 1 BGB). Dazu gehören neben den Eltern im Rechtssinne (§ 1591, § 1592, § 1754 BGB, vgl. § 17 Rz. 22) seine Großeltern und ggf. Urgroßeltern, nicht aber Geschwister oder Stiefeltern. Die dem Kind näher stehenden Verwandten in gerader Linie haften unterhaltsrechtlich vor den weiter entfernten (§ 1606 Abs. 2 BGB).
Rz. 26
Großeltern können daher nach § 1607 Abs. 1 BGB erst in Anspruch genommen werden, wenn die Eltern mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig sind, was das Kind darzulegen und ggf. zu beweisen hat (OLG Braunschweig, Beschluss v. 23.3.2004, 1 WF 95/04; Diederichsen, in: Palandt, BGB, § 1606 Rz. 4). Entsprechendes gilt, wenn die Eltern leistungsfähig sind, die Rechtsverfolgung im Inland aber ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist (§ 1607 Abs. 2 BGB). Ausgeschlossen ist die Rechtsverfolgung gegen den biologischen Vater, solange kein wirksames Anerkenntnis vorliegt oder ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren abgeschlossen ist und er deshalb nicht den Status eines rechtlichen Vaters besitzt (§ 1592 Nr. 2 und Nr. 3 BGB i. V. m. § 1594 Abs. 1 BGB, § 1600d Abs. 4 BGB; BGH, Urteil v. 17.2.1993, XII ZR 238/91). Erschwert ist die Rechtsverfolgung, wenn der Aufenthalt des Elternteils unbekannt ist oder er sich in einem ausländischen Staat aufhält, der den in Deutschland geschaffenen Unterhaltstitel nicht anerkennt (Diederichsen, in: Palandt, BGB, § 1607 Rz. 12). Das gilt entsprechend, wenn die Leistungsfähigkeit des Elternteils nur auf der Zurechnung fiktiver Einkünfte beruht (vgl. dazu Rz. 53) und deshalb die Erfolglosigkeit von Vollstreckungshandlungen absehbar ist (OLG Hamm, Beschluss v. 28.1.2005, 11 WF 313/04; Knittel, DAV 1998 S. 188).
2.2.2.2 Maß des Unterhalts
Rz. 27
Gemäß § 1610 Abs. 1 BGB bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des minderjährigen Kindes (angemessener Unterhalt). Der angemessene Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf und den Kosten der Erziehung (§ 1610 Abs. 2 BGB). Um den angemessenen Unterhalt zu bestimmen, ist zwischen dem regelmäßigen Bedarf, einem regelmäßigen Mehrbedarf und einem Sonderbedarf zu unterscheiden.
2.2.2.2.1 Regelmäßiger Bedarf
Rz. 28
Der regelmäßige Bedarf (Elementarunterhalt) eines minderjährigen Kindes wird durch die – ggf. sich verändernde – Lebensstellung der Eltern geprägt (Brudermüller, in: Palandt, BGB, § 1610 Rz. 3). Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich daher einerseits nach den Bedürfnissen des Kindes außerhalb der tatsächlichen Betreuung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) und andererseits nach den Einkommensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Mindestens kann das minderjährige Kind die in § 1612a Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Beträge verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach der Höhe des steuerlichen Freibetrages (Kinderfreibetrag) gemäß § 32 Abs. 6 Satz EStG. Zurzeit sind das nach § 36 Nr. 4 EGZPO für die Altersstufe bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 279,00 EUR monatlich, bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 322,00 EUR monatlich und ab dem 13. Lebensjahr 365,00 EUR monatlich. Das so definierte Existenzminimum wird alle 2 Jahre neu ermittelt. Mit dieser Regelung entfallen die Regelbetrag-Verordnung und alle Ost-West-Unterschiede (Born, NJW 2008 S. 1, 4).
Rz. 29
Auf dieser Grundlage ist die Düsseldorfer Tabelle (Rz. 170) in Zusammenarbeit der Oberlandesgerichte und des Familiengerichtstages entwickelt worden. Diese Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt Richtlinien dar, die monatliche Unterhaltssätze bezogen auf eine Unterhaltspflicht gegenüber einem Ehegatten und 2 Kindern ausweist. Bei mehr oder weniger Unterhaltsberechtigten kommt eine Verschiebung der Einkommensgruppe nach unten oder oben in Betracht. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen den sich aus § 1612a Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 36 Nr. 4 EGZPO ergebenden Mindestbeträgen.
Rz. 30
Die Richtsätze der Düsseldorfer Tabelle decken grundsätzlich den üblichen, elementaren Barbedarf eines Kindes insgesamt ab (BGH, Urteil v. 14.3.2007, XII ZR 158/04).
2.2.2.2.2 Mehrbedarf
Rz. 31
Ein regelmäßiger Mehrbedarf ist gegeben, wenn wiederkehrend Aufwendungen notwen...