Rz. 56

Nach § 1605 Abs. 1 BGB kann das minderjährige Kind von seinen Eltern und Großeltern Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen verlangen, soweit dies für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit erforderlich ist. Ebenso muss das Kind Auskunft über seine Einkünfte geben, damit seine Bedürftigkeit überprüft werden kann.

 

Rz. 57

Geschuldet wird eine in sich geschlossene Zusammenstellung aller erforderlichen Angaben, die ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ermöglicht. Die bloße Vorlage von Belegen oder eine zersplitterte Auskunft über mehrere Schriftsätze reicht dafür nicht (OLG Hamm, Beschluss v. 11.10.2004, 11 WF 219/04; OLG Hamm, Beschluss v. 28.10.2005, 11 WF 328/05; Diederichsen, in: Palandt, BGB, § 1605 Rz. 12). Auf Verlangen sind Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers vorzulegen (§ 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB). Besteht Grund zu der Annahme, die Auskunft sei nicht vollständig oder inhaltlich unzutreffend erteilt, hat der Verpflichtete die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern (§ 1605 Abs. 1 Satz 3; § 260 Abs. 2, § 261 BGB).

 

Rz. 58

Liegen regelmäßige Einnahmen vor, reicht eine Übersicht für die letzten 12 Monate. Bei Freiberuflern, selbstständigen Unternehmern und Berufen mit ähnlich schwankenden Einnahmen sind die Einkommensverhältnisse über einen längeren Zeitraum darzulegen, um zu einer zuverlässigen Beurteilung der Leistungsfähigkeit zu gelangen. Vorzulegen sind insbesondere Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzen (§ 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB), die zu erläutern sind, um die wahren Werte erkennen zu können. Denn steuerrechtlich und unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen sind nicht identisch (BGH, Urteil v. 19.2.2003, XII ZR 19/01). Die unterhaltsrechtlich maßgebenden Ansätze müssen ggf. durch ein vom Gericht in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten festgestellt werden.

 

Rz. 59

Eine erneute Auskunft zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit oder Bedürftigkeit kann grundsätzlich erst nach zwei Jahren verlangt werden (§ 1605 Abs. 2 BGB). Die Frist beginnt mit der Erteilung der Auskunft (OLG Hamm, Beschluss v. 25.8.2004, 5 WF 329/04). Etwas anderes gilt nur, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat. Zur Glaubhaftmachung sind alle üblichen Beweismittel und die eidesstattliche Versicherung zugelassen (§ 294 Abs. 1 ZPO). Zusätzlich kann sich aus den Umständen die Annahme höherer Einkünfte rechtfertigen, beispielsweise, wenn die Auskunft zu Beginn einer selbstständigen Tätigkeit erteilt wurde (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 29.12.1999, 20 WF 81/99).

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