Rz. 80

Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen hat eine erhebliche praktische Bedeutung, da in einem signifikanten Umfang Elternteile versuchen, sich ihrer finanziellen Verantwortung ganz oder teilweise zu entziehen (Tillmanns, in: Münchener-Kommentar, BGB, § 18 Rz. 4). Die Träger der Jugendhilfe beraten zum Grund und insbesondere zur Höhe des Unterhaltsanspruchs, helfen bei der Formulierung von Schreiben und ggf. bei der Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens (Tillmanns, in: Münchener-Kommentar, BGB, § 18 Rz. 3; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, § 18 Rz. 7, 8). Eine Vertretung des Kindes oder des alleinerziehenden Elternteils ist dagegen ausgeschlossen (vgl. Rz. 5). Zudem bietet § 18 Abs. 1 keine Grundlage für die Gewährung finanzieller Hilfen (Strick, in: Münchener-Kommentar, BGB, § 18 SGB VIII Rz. 4; Fischer, in: Schellhorn u. a., SGB VIII, § 18 Rz. 12).

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