Rz. 82

Unterhaltsersatzansprüche ergeben sich aus dem Ausfall des Unterhaltsschuldners oder der schädigungsbedingten Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit (Fischer, in: Schellhorn u. a., SGB VIII, § 18 Rz. 18). Zu den Unterhaltsersatzleistungen gehören deshalb die Halbwaisenrente (§ 48 SGB VI; §§ 38, 45, 47 BVG), zivilrechtliche Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Unterhalts (§ 844 Abs. 2 BGB, § 10 Abs. 2 StVG), Leistungen nach dem SGB XII und dem UVG.

 

Rz. 83

Von besonderer praktischer Bedeutung sind die Unterhaltsersatzleistungen nach dem UVG. Das UVG bezweckt, den alleinerziehenden Elternteil von einer Erwerbstätigkeit freizustellen (Diederichsen, in: Palandt, BGB, vor § 1601 Rz. 44). Anspruchsberechtigt ist jedes Kind, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauerhaft getrennt lebt und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder Waisenbezüge im Umfang des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung eines voll ausgezahlten Kindergeldes erhält (§ 1 Abs. 1 UVG i. V. m. § 2 UVG). Ausgeschlossen ist der Anspruch, wenn der alleinerziehende Elternteil sich weigert, an der Feststellung der Vaterschaft des anderen Elternteils oder dessen Aufenthaltsort mitzuwirken (§ 1 Abs. 3 UVG).

 

Rz. 84

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses bestimmt sich grundsätzlich nach den in § 1612a Abs. 1 BGB genannten Mindestunterhaltsbeträgen unter Berücksichtigung eines vollen Kindergeldes (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 UVG, zur Anrechnung von Unterhaltsleistungen oder einer Waisenrente vgl. § 2 Abs. 3 UVG). Die Dauer der Unterhaltsvorschussleistung ist auf 72 Monate beschränkt (§ 3 UVG). Die Unterhaltsansprüche des Kindes, einschließlich des Anspruchs auf Auskunft (§ 1605 BGB) gehen auf das Land über, das die Vorschussleistungen erbringt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 UVG). Eine Rückübertragung im Sinne einer Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs ist im Einvernehmen mit dem Unterhaltsleistungsempfänger möglich (§ 7 Abs. 4 Satz 2 UVG).

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