Rz. 85

Die Träger der Jugendhilfe helfen bei der Prüfung der Voraussetzungen des Anspruchs und der Antragstellung. Eine Vertretung des Kindes oder des alleinerziehenden Elternteils ist dagegen ausgeschlossen (vgl. Rz. 5). Zudem bietet § 18 Abs. 1 keine Grundlage für die Gewährung finanzieller Hilfen (Strick, in: Münchener-Kommentar, BGB, § 18 SGB VIII Rz. 4; Fischer, in: Schellhorn u. a., SGB VIII, § 18 Rz. 11).

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