Rz. 88

Unterhaltsverpflichteter ist der mit der Mutter nicht verheiratete (§ 1615a BGB) Vater des Kindes. Vater ist der Mann, der die Vaterschaft wirksam anerkannt hat oder der als Vater gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 Nr. 2 und Nr. 3 BGB – rechtliche Vaterschaft). Für die Anwendung des § 1615l BGB reicht es aber aus, wenn der in Anspruch genommene Mann zwar nicht als rechtlicher Vater festgestellt ist, aber die Vaterschaft nicht bestreitet (OLG Düsseldorf, Urteil v. 9.9.1994, 3 UF 41/94; OLG Zweibrücken, Urteil v. 5.8.1997, 5 UF 126/96; Diederichsen, in: Palandt, BGB, § 1615 l Rz. 3; a. A. OLG Hamm, Urteil v. 3.10.1988, 6 UF 107/88). §§ 1594 Abs. 1, 1600d Abs. 4 BGB stehen dem nicht entgegen, da nicht der Status des Kindes in Frage steht, sondern die wirtschaftliche Existenz der Mutter gesichert werden soll.

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