Rz. 94

Das Maß des dem Elternteil zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach dessen Lebensstellung, da über § 1615l Abs. 3 Satz 1 BGB die Regelung des § 1610 Abs. 1 BGB entsprechende Anwendung findet. Es ist deshalb auf das Einkommen abzustellen, das die Mutter ohne die Geburt des Kindes zur Verfügung hätte (BGH, Urteil v. 15.12.2004, XII ZR 121/03). Der Bedarf ist aber auf den Betrag begrenzt, der dem unterhaltspflichtigen Vater selbst verbleibt. Diesem muss unter Berücksichtigung seiner vorrangigen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind (§ 1615l Abs. 3 Satz 1 BGB i. V. m. § 1609 Nr. 1 BGB) ein Anteil seines Einkommens verbleiben, der die eigenen Einkünfte der Mutter zuzüglich des gezahlten Unterhalts nicht unterschreitet (Halbteilungsgrundsatz – BGH, Urteil v. 15.12.2004, XII ZR 121/03). Zur Anrechnung überobligatorischen Erwerbseinkommen vgl. Rz. 99.

 

Rz. 95

Die Gewährung dieses Unterhalts setzt für alle Unterhaltstatbestände des § 1615 l BGB voraus, dass der Vater leistungsfähig und die Mutter bedürftig ist (§§ 1615l Abs. 3 Satz 1, 1602, 1603 BGB; BGH, Urteil v. 21.1.1998, XII ZR 85/96; Brudermüller, in: Palandt, BGB, § 1615l Rz. 20).

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