Rz. 129

Entscheidungen zum Umgangsrecht können nach § 1696 Abs. 1 BGB geändert werden, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gesichtspunkten angezeigt ist. Mit dieser Regelung sind 2 Zielsetzungen verbunden.

 

Rz. 130

Zum einen wird den Beteiligten eine erneute Verfahrenseinleitung nur zugestanden, wenn sich die für die ursprüngliche Regelung maßgebenden Umstände verändert haben. Es ist ausgeschlossen, auf im Wesentlichen unveränderter Tatsachengrundlage nochmals die Anträge zu stellen, über die bereits formell rechtskräftig entschieden wurde (OLG Bamberg, Beschluss v. 20.3.1990, 2 UF 49/90; OLG Köln, Beschluss v. 10.10.2006, 4 UF 42/06; Götz, in: Palandt, BGB, § 1696 Rz. 2 und 11; Ziegler, in: Weinreich/Klein, FamR, § 1696 Rz. 9).

 

Rz. 131

Zum anderen soll nicht jede Veränderung der entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände eine Änderung bewirken können. Es bedarf vielmehr einer gesteigerten Kindeswohlprüfung. Dass die Abänderung auch dem Kindeswohl entsprechen würde, reicht im Interesse der Erziehungskontinuität nicht (Götz, in: Palandt, BGB, § 1696 Rz. 11). Die Vorteile einer Änderung müssen vielmehr die damit verbundenen Nachteile deutlich überwiegen (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 30.12.1999, 2 UF 197/99; OLG Nürnberg, Beschluss v. 21.8.2001, 11 UF 1044/01; OLG Köln, Beschluss v. 19.10.2004, 4 UF 123/03; OLG Köln, Beschluss v. 10.10.2006, 4 UF 42/06; OLG Köln, Beschluss v. 23.10.2006, 4 UF 129/06; OLG Bamberg, Beschluss v. 15.12.2006, 15 UF 88/06; Ziegler, in: Weinreich/Klein, FamR, § 1696 Rz. 10).

Auf dieser Grundlage sind die für das Kindeswohl jeweils entscheidenden Kriterien zu prüfen.

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