Rz. 139

Der Anspruch auf Beratung und Unterstützung steht Kindern und Jugendlichen unabhängig von Alter und Reifegrad zu. Der Träger der Jugendhilfe hat dementsprechend die Wünsche des Kindes oder Jugendlichen seinem Alter und Entwicklungsstand entsprechend zu beraten und zu unterstützen (Struck, in: Wiesner, SGB VIII, § 18 Rz. 20; Strick, in: Münchener-Kommentar, BGB, § 18 SGB VIII Rz. 8). Dies kollidiert zwangsläufig mit dem Erziehungsprimat der Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG; § 1626 Abs. 1 BGB; § 1 Abs. 2 Satz 1), der die Eltern grundsätzlich berechtigt, über die Beratung durch den Träger der Jugendhilfe informiert zu werden. Die Information des sorgeberechtigten Elternteils kann aber der Intention des Beratungsangebots entgegenstehen. Dieser Konflikt ist unter Anwendung von § 8 Abs. 3 zu lösen. Das Kind oder der Jugendliche kann dementsprechend ohne Kenntnis der Personensorgeberechtigten beraten werden, wenn die Beratung wegen einer Konfliktlage erforderlich ist und solange die Information des Personensorgeberechtigten den Beratungszweck vereiteln würde (Struck, in: Wiesner, SGB VIII, § 18 Rz. 21; Strick, in: Münchener-Kommentar, BGB, § 18 SGB VIII Rz. 8).

 

Rz. 140

Ergibt sich durch die Beratung ein Bedarf für die Tätigkeit des Gerichts, kann zur Abwendung einer Gefahr für das Kind oder den Jugendlichen das Familiengericht angerufen werden (§ 50 Abs. 3 Satz 1). Ergänzend kann die Bestellung eines Verfahrenspflegers (§ 158 FamFG) angeregt werden, damit dieser die Interessen des Kindes oder Jugendlichen wahrnehmen kann (Struck, in: Wiesner, SGB VIII, § 18 Rz. 22).

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