Rz. 141
§ 1684 Abs. 4 Satz 3, 4 BGB gibt dem Familiengericht die Befugnis, das Umgangsrecht einzuschränken, indem der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe sein, der bestimmt, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt. Diesem Regelungsgehalt entspricht § 18 Abs. 3 Satz 4, wonach der Träger der Jugendhilfe in geeigneten Fällen bei der Ausführung gerichtlich angeordneter oder vereinbarter Umgangsregelungen eine Hilfestellung leisten soll.
Rz. 142
Diese Regelungen erfordern eine Kooperation von Familiengericht und Träger der Jugendhilfe. Das Familiengericht ist nicht befugt, einen Träger der Jugendhilfe mit der Durchführung eines begleiteten Umgangs ohne dessen Zustimmung zu betrauen. Der Träger der Jugendhilfe muss vielmehr seine Bereitschaft erklären (Struck, in: Wiesner, SGB VIII, § 18 Rz. 33; Tillmanns, in: Münchener-Kommentar, BGB, § 18 SGB VIII Rz. 13; Fischer, in: Schellhorn u. a., SGB VIII, § 18 Rz. 29).
Rz. 142a
Eine gerichtliche Anordnung zum begleiteten Umgang muss eine vollstreckungsfähige Regelung von Tag, Uhrzeit, Ort und Dauer des Umgangs (BGH, Beschluss v. 1.2.2012, XII ZB 188/11) und auch eine hinreichend bestimmte Regelung zum begleiteten Umgang i. S. d. § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB enthalten (OLG Frankfurt, Beschluss v. 10.8.2016, 5 UF 167/16; Heilmann/Gottschalk, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2015, § 1684 BGB Rz. 75).
Rz. 143
Die Bereitschaft ist zunächst von der fachlichen Feststellung abhängig, ob es sich konkret um einen "geeigneten" Fall handelt. Maßgeblich ist insbesondere, ob der begleitete Umgang dem Kindeswohl gerecht wird (Struck, in: Wiesner, SGB VIII, § 18 Rz. 32). Ist der Fall geeignet, ist das Jugendamt grundsätzlich verpflichtet ("soll"), an dem begleiteten Umgang mitzuwirken, jedenfalls dann, wenn andere Stellen nicht zur Verfügung stehen (Struck, in: Wiesner, SGB VIII, § 18 Rz. 34).
Rz. 144
Die begrenzten Kapazitäten können jedoch im Einzelfall einer schnellen Durchführung des begleiteten Umgangs entgegenstehen. Neben Räumlichkeiten, die durch eine altersentsprechende Ausstattung einen Umgang ermöglichen, bedarf es qualifizierter Mitarbeiter, die effektiv zur Überwindung von Schwierigkeiten und einer dauerhaft besseren Beziehung zwischen dem Kind oder Jugendlichen und dem Umgangsberechtigten beitragen können. Die fachliche Begleitung der Sorge- und Umgangsberechtigten kann zudem einen Beitrag leisten, um im Interesse des Kindes in kurzer Zeit zu einem normalen Umgang übergehen zu können (Struck, in: Wiesner, SGB VIII, § 18 Rz. 32).
Rz. 145
Die Kosten für den begleiteten Umgang sind vom Jugendamt aufzubringen. Eine Kostenbeteiligung des Umgangsberechtigten ist nicht vorgesehen (Willutzki, KindPrax 2003 S. 51; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, § 18 Rz. 34; Fischer, in: Schellhorn u. a., SGB VIII, § 18 Rz. 33).
Rz. 145a
Ein berufsmäßiger Umgangspfleger i. S. d. § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB kommt als mitwirkungsbereiter Dritter für die Umgangsbegleitung nicht in Betracht, da er einen Vergütungsanspruch hierfür gegenüber der Justizkasse im Regelfall nicht besitzt. Eine Finanzierung der Kosten einer Umgangsbegleitung kann nach gegenwärtiger Rechtslage ausschließlich über das Kinder- und Jugendhilfeverfahren (§ 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII) erfolgen (OLG Frankfurt, Beschluss v. 10.8.2016, 5 UF 167/16). Führt ein Träger der freien Jugendhilfe den begleiteten Umgang durch, trägt grundsätzlich dieser die Kosten der Umgangsbegleitung. Möglich ist aber, mit dem Jugendamt eine Honorarvereinbarung zu treffen (vgl. Rz. 171; Fischer, in: Schellhorn u. a., SGB VIII, § 18 Rz. 33).