Rz. 161

§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, der den Betreuungsunterhalt mit dem Barunterhalt gleichstellt, findet für privilegierte Volljährige keine Anwendung. Mit Volljährigkeit werden Erziehungs- und Betreuungsleistungen, soweit nicht eine geistige oder körperliche Behinderung gegeben ist, nicht mehr geschuldet (BGH, Urteil v. 9.1.2002, XII ZR 34/00). Das gilt auch für privilegierte Volljährige, da das Privileg sich nicht auf § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB bezieht (BGH, Urteil v. 9.1.2002, XII ZR 34/00).

 

Rz. 162

Beide Elternteile sind daher als Teilschuldner unterhaltsverpflichtet. Die Leistungen des Elternteils, der Wohnraum und Essen zur Verfügung stellt, sind zu monetarisieren (Brudermüller, in: Palandt, BGB, § 1606 Rz. 13).

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