Rz. 19

§ 91 Abs. 1 Nr. 2 sieht Kostenbeiträge bei der Gewährung der Leistungen nach § 19 vor. Kinder und Jugendliche sowie die Leistungsberechtigten nach § 19, also alleinerziehende Mütter und Väter (vgl. Rz. 8), haben sich nach § 92 Abs. 1 Nr. 1, 3 aus ihrem Einkommen an den Kosten zu beteiligen. Gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 sind auch Elternteile zu den Kosten heranzuziehen. Dies trifft insbesondere den Fall, dass ein Elternteil weder zur Personensorge berechtigt ist noch tatsächlich für das Kind sorgt. In diesem Falle ist es angemessen, diesem Elternteil wenigstens einen finanziellen Beitrag aufzuerlegen.

 

Rz. 20

Fraglich ist, welche eigenen Einkommen dem Kind unter 6 Jahren zuzurechnen sind. Zu den Einkommen nach § 93 Abs. 1 gehören zunächst alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Zu beachten ist, dass Kinder in diesem Alter keine klassischen Einkünfte aus selbständiger oder nicht selbständiger Arbeit haben werden. In Betracht kommen daher vor allem Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl. § 13 Rz. 16).

Nach der Neuregelung der §§ 92 bis 94 v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) zählt das Kindergeld bei der Berechnung des Einkommens mit. Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen (vgl. auch VG Ansbach, Urteil v. 3.5.2012, AN 14 K 11.02455; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 22.8.2012, B 3 K 12.96 und B 3 K 12.494). Leistet der Elternteil nicht, hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG, vgl. § 94 Abs. 3.

 

Rz. 21

Die Zuständigkeit des örtlichen Trägers für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ergibt sich aus der Sonderregelung des § 86b. Danach ist derjenige örtliche Träger zur Leistung verpflichtet, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte entweder seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 86b Abs. 1) oder seinen tatsächlichen Aufenthalt (§ 86b Abs. 2) vor Beginn der Leistung hat. Dabei besteht im Falle einer fortgesetzten einheitlichen Hilfeleistung kein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit; es handelt sich vielmehr um einen bloßen Wechsel der Art der Hilfe, der nicht der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Hilfebedarfs dient (VG Ansbach, Beschluss v. 28.11.2012, AN 14 E 12.01998). Nach der Rechtsprechung ist entscheidend für die Annahme einer einheitlichen Leistung i. S. d. § 86, ob eine auf Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs bezogene Gesamtmaßnahme vorliegt, wobei hierzu eine Gesamtbetrachtung der einzelnen Hilfen vorzunehmen ist. Eine zuständigkeitsrechtlich einheitliche Leistung liegt dann vor, wenn sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen, Änderungen und Ergänzungen noch als Fortsetzung der ursprünglichen Hilfemaßnahme darstellt und nicht der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient (BVerwG, Urteil v. 29.1.2004, 5 C 9/03).

Als Leistungsberechtigter ist der Elternteil anzusehen, der zusammen mit dem Kind (und falls vorhanden den weiteren Geschwistern) die betreute Wohnform in Anspruch nimmt, genauso wie die werdende Mutter.

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