Rz. 3

Abs. 1 und Abs. 2 verpflichten den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Leistungen i. d. R. bereitzustellen. Es handelt sich um eine sog. Soll-Vorschrift, bei der nur in atypischen Fällen die Verpflichtung entfällt. Auch in wirtschaftlich schwierigen Lagen führt mangelnde Finanzkraft nicht zu einer berechtigten Einstellung der Leistungen durch den zuständigen Träger, da es sich nicht um einen atypischen Fall handelt. Bei einer "Soll-Vorschrift" gilt kein geringerer Verpflichtungsgrad. Vielmehr entscheidet die Verwaltung bei Vorliegen eines atypischen Falls nach Ermessensgesichtspunkten (vgl. Mrozynski, ZfJ 1999 S. 403, 406).

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