Rz. 21a

§ 19 geht anderen jugendhilferechtlichen Vorschriften bei gemeinsamer Betreuung von Mutter und Kind vor (vgl. VG München, Urteil v. 15.2.2006, M 18 K 04.6150; OVG Münster, Urteil v. 26.4.2004).

Die Betreuung nach § 19 steht zwar im Dienst der Pflege und Erziehung des Kindes, indem sie eine der Entstehung eines Erziehungsdefizits beim Kind vorbeugende Art des Zusammenlebens sicherstellen soll. Sie setzt aber bei einem Persönlichkeitsdefizit der Mutter bzw. des Vaters an und ist Hilfe zu deren Persönlichkeitsentwicklung (vgl. OVG Münster, Urteil v. 30.11.2000). Dieser Rechtsprechung ist zu folgen, da durch die Gewährung von Hilfe nach § 19 zugleich ein weitergehender Bedarf in der Person der Mutter bzw. des Vaters zu decken ist, der ansonsten eine Aufspaltung der Hilfen notwendig machen würde (VG München, Urteil v. 15.2.2006, M 18 K 04.6150; OVG Münster, Urteil v. 26.4.2004).

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