Rz. 15

Die Betreuung bezieht auch ältere Geschwister mit ein, sofern die Mutter oder der Vater allein personensorgeberechtigt ist.

Hierdurch soll eine meistens für die Entwicklung des Kindes nachteilige Trennung von den Geschwistern vermieden werden (RegBegr. BT-Drs. 12/2866 S. 6). Für die älteren Geschwister ist keine Altersgrenze vorgesehen.

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