Rz. 15a

Mit dem KJSG meinte der Gesetzgeber die Selbstverständlichkeit klarstellen zu müssen, dass bei der Betreuung in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder beide Generationen in den Blick genommen und sowohl den Bedürfnissen des Kindes und ggf. seiner Geschwister als auch den Bedürfnissen der Mutter oder des Vaters gleichermaßen Rechnung getragen werden muss (vgl. BT-Drs. 19/28870 S. 102).

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