Rz. 16

§ 19 Abs. 1 Satz 3 erweitert die Tatbestandsvoraussetzungen, unter denen die Betreuung in einer geeigneten Wohnform erfolgt, auf schwangere Frauen. Die Voraussetzungen für diese Hilfeleistung sind dieselben wie nach der Geburt des Kindes; sie müssen allerdings schon zu diesem frühen Zeitpunkt prognostiziert werden: Es muss bereits zu erkennen sein, dass die allein erziehende Mutter aufgrund eines Persönlichkeitsdefizits nicht in der Lage sein wird, das Kind kompetent zu erziehen.

Die Leistung endet, wenn das Kind vor oder nach der Geburt stirbt oder adoptiert wird.

Durch die Möglichkeit der Hilfeleistung für werdende Mütter wird der präventive Charakter der Vorschrift unterstrichen.

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