0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 19 ersetzt § 5 Abs. 1 Nr. 2 JWG. Hierin war die Aufgabe des Jugendamtes geregelt, die für die Wohlfahrt der Jugend erforderlichen Einrichtungen und Veranstaltungen anzuregen, zu fördern und ggf. zu schaffen. Dies betraf vor allem Hilfen für Mutter und Kind vor und nach der Geburt.
§ 19 wurde neu gefasst durch Art. 1 Nr. 19 des 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239). Hierdurch wurde ausdrücklich die Betreuung werdender Mütter in einer gemeinsamen Wohnform eingeführt. Außerdem wurde die Möglichkeit eröffnet, ältere Geschwister neben dem Elternteil und dem Kind unter 6 Jahren in der gemeinsamen Wohnform zu betreuen.
Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) wurde § 19 Abs. 1 Satz 1 dadurch ergänzt, dass auch Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter 6 Jahren tatsächlich sorgen, von der Regelung erfasst werden.
Durch Art. 1 Nr. 19 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurden mit Wirkung zum 10.6.2021 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 eingefügt. Die bisherigen Abs. 2 und 3 wurden Abs. 3 und 4.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift bildet die gesetzliche Grundlage für Hilfestellung in existentiell schwierigen Situationen vor, aber auch nach der Geburt eines Kindes.
Vor der Geburt kommt oftmals denjenigen jungen schwangeren Frauen die Möglichkeit gemeinsamer Wohnformen zu Gute, die wenig Unterstützung durch ihre eigenen Familien und den Kindesvater erfahren und sich ohne diese Hilfe in vielen Fällen gegen das Kind und für einen Schwangerschaftsabbruch entscheiden würden.
Nach der Geburt stellen betreute Wohnformen vor allem eine große Erleichterung für solche (meistens jungen) Mütter und Väter dar, die noch keine abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung haben und sich so eine existentielle Grundlage schaffen können. Die auf der Grundlage des § 19 gewährte Leistung soll daher auch ein Stück "Hilfe zur Selbsthilfe" bilden für die Zeit nach Beendigung der gemeinsamen Wohnform.
Durch die Möglichkeit zusammen zu leben, wird zudem die Beziehung zwischen dem allein erziehenden Elternteil und dem Kind aufrechterhalten und gefestigt. Bei Unsicherheiten und Problemen in der Erziehung ist die direkte Beratung vor Ort gegeben; Erziehungsnotständen kann präventiv entgegengewirkt werden.
2 Rechtspraxis
2.1 Anspruch auf Angebote der Jugendarbeit (Abs. 1 Satz 1)
2.1.1 Objektiv-rechtliche Leistungspflicht des öffentlichen Trägers
Rz. 3
Abs. 1 und Abs. 2 verpflichten den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Leistungen i. d. R. bereitzustellen. Es handelt sich um eine sog. Soll-Vorschrift, bei der nur in atypischen Fällen die Verpflichtung entfällt. Auch in wirtschaftlich schwierigen Lagen führt mangelnde Finanzkraft nicht zu einer berechtigten Einstellung der Leistungen durch den zuständigen Träger, da es sich nicht um einen atypischen Fall handelt. Bei einer "Soll-Vorschrift" gilt kein geringerer Verpflichtungsgrad. Vielmehr entscheidet die Verwaltung bei Vorliegen eines atypischen Falls nach Ermessensgesichtspunkten (vgl. Mrozynski, ZfJ 1999 S. 403, 406).
2.1.2 Subjektiv-individueller Rechtsanspruch
Rz. 4
Fraglich ist aber, ob darüber hinaus ein subjektiv-individueller Rechtsanspruch auf die Betreuung innerhalb einer Wohnform besteht.
Ein solcher Leistungsanspruch richtet sich nach der sog. Schutzzwecktheorie. Danach liegt ein subjektiv-öffentliches Recht vor, wenn der Rechtssatz eine Verhaltenspflicht enthält, zumindest auch die Individualinteressen des Einzelnen befriedigen und nicht ausschließlich öffentliche Interessen verwirklichen soll und dem Einzelnen die Rechtsmacht einräumt, seine Individualinteressen (gerichtlich) durchzusetzen (vgl. Komm. zu § 11).
Rz. 5
Nach Abs. 1 Satz 1 ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, betreute Wohnformen anzubieten. Diese Verhaltenspflicht dient "zumindest auch" Individualinteressen, weil sie aufgrund individualisierender Tatbestandsmerkmale einen geschützten Personenkreis erkennen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet.
Absatz 1 Satz 1 begünstigt ausdrücklich allein erziehende Mütter oder Väter, die aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung diese Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes benötigen. Dies verdeutlicht, dass der Gesetzgeber die Verhaltenspflicht in Abs. 1 Satz 1 nicht nur im allgemeinen Interesse, sondern zumindest auch im Individualinteresse einer besonders schützenswerten gesellschaftlichen Gruppe geschaffen hat.
Rz. 6
Geht man von einem gesetzlich anerkannten Individualinteresse aus, stellt sich die weitere Frage der gerichtlichen Durchsetzbarkeit der Interessen (vgl. Komm. zu § 11).
Individuelle Durchsetzungsbefugnisse entstehen, wenn eine staatliche Handlung in den Schutzbereich eines Grundrechts eingreift (Jarass/Pieroth, GG, Art. 19 Rz. 26). Oftmals helfen die Grundrechte nicht weiter, weil sie in aller Regel als Abwehr- und nicht als Leistungsrechte konzipiert sind (Jarass/Pieroth, GG, Vorb. vor Art. 1 Rz. 5; Pieroth/Schlink, Grundrechte, Rz. 72).
Die Besonderheit bei einem Anspruch der Mutter nach § 19 besteht darin, dass er Art. 6 Abs. 4 GG ausgestaltet, der jeder M...