Rz. 3

Während zuvor im RJWG und im JWG die Aufgaben der Jugendwohlfahrt nach bedingten Pflichtaufgaben und Pflichtaufgaben sowie nach den Aufgaben der Jugendfürsorge und der Jugendpflege differenziert wurden, stellt § 2 unter den Aufgaben der Jugendhilfe die Sozialleistungen in den Vordergrund. Sie werden als "Leistungen" bezeichnet und in Abs. 2 aufgelistet. Sozialleistungen sind die in den einzelnen Büchern des SGB vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen (§ 1 SGB I). Die aus dem staatlichen Wächteramt erwachsenden Aufgaben zum Schutz des Kindeswohls werden als "andere Aufgaben" bezeichnet und in Abs. 3 aufgelistet. Sie stellen keine Sozialleistungen dar, sondern regeln staatliche Eingriffsbefugnisse, wenngleich dabei auch Aufgaben mit Dienstleistungscharakter geregelt sind. Aus systematischer Sicht handelt es sich um Aufgaben der Gefahrenabwehr, nämlich der Abwehr von Gefahren für das Kindeswohl.

 

Rz. 4

Während die Leistungen von den öffentlichen und den freien Trägern der Jugendhilfe erbracht werden, sind die anderen Aufgaben den öffentlichen Trägern zugewiesen. Allerdings sind die Differenzierung und die Aufzählung nicht ganz stringent. Unter den "anderen Aufgaben" sind in Abs. 3 auch Leistungen aufgeführt, dazu zählt die Beratung nach Abs. 3 Nr. 7 und 9. Indes handelt es sich dabei nicht um Beratung über die Gewährung von Sozialleistungen i. S. d. § 14 Abs. 1 SGB I. Die Aufzählungen in Abs. 2 und 3 sind nur insoweit abschließend, als dort die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII aufgelistet werden. Daneben sehen andere Gesetze weitere Aufgaben des Jugendamtes vor, so z. B. als Rehabilitationsträger nach Maßgabe des SGB IX, im Rahmen der Beistandschaft nach §§ 1712 bis 1717 BGB sowie nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz und dem Unterhaltsvorschussgesetz.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge