Rz. 10

Die Vorschriften des SGB VIII richten sich teilweise an Kinder und Jugendliche und teilweise an Eltern und Personensorgeberechtigte. Dies ist vielfach, aber nicht immer anhand des materiellen Gehalts der Regelungen erkennbar. Nach dem Willen des Gesetzgebers richten sich die Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21), die Hilfe zur Erziehung (§ 27) und die erzieherischen Einzelhilfen (§§ 27 bis 41) an die Eltern bzw. die sonstigen Personensorgeberechtigten. Den Kindern und Jugendlichen soll kein subjektives Recht auf Erziehung zustehen (BT-Drs. 11/5948 S. 49; BT-Drs. 11/6002 S. 2). Jedoch richten sich die in §§ 1 bis 14 formulierten Leistungsangebote zwangsläufig an Kinder und Jugendliche selbst. In § 24 Satz 1 wird ausdrücklich ein Anspruch des Kindes auf einen Kindergartenplatz formuliert. In der Praxis wirken sich diese Fragen allerdings wenig aus, da die Eltern und Personensorgeberechtigten entweder selbst oder im Namen des Kindes oder des Jugendlichen die jeweiligen Rechte geltend machen werden. Allerdings kann die Frage auftauchen, ob und inwieweit es der Zustimmung der Eltern oder Personensorgeberechtigten bedarf (vgl. dazu die Kommentierungen zu den einzelnen Vorschriften).

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