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Die Regelung verfolgt das Ziel, Kindern bei Ausfall eines oder sogar beider Elternteile den gewohnten familiären Lebensbereich zu erhalten und sie so in einer ohnehin schwierigen Situation nicht noch mit einer fremden Umgebung zu konfrontieren. Insbesondere nach dem Tod eines Elternteils bliebe dem überlebenden, berufstätigen Elternteil vor allem bei kleinen Kindern oftmals ohne die Hilfeleistung nach § 20 keine andere Wahl, als das Kind in eine Pflegefamilie oder ein Heim zu geben oder aber seine Berufstätigkeit aufzugeben und Sozialhilfe zu beziehen. Die Vorschrift bietet Hilfestellung in diesen für Familien besonders schwierigen Lebenssituationen.

Allerdings geht die Rechtsprechung von einer nur temporären Notfallsituation aus, bei der Hilfe gemäß § 20 gewährt werden soll. So sollen Jugendhilfemaßnahmen nach § 20 ausscheiden, wenn ein Elternteil u. a. aus gesundheitlichen Gründen bei der Versorgung des Kindes im elterlichen Haushalt nicht nur für einen vorübergehenden Zeitraum ausfällt. Ziel der Unterstützung nach § 20 sei es nämlich, dem Kind seinen familiären Erziehungs- und Versorgungsbereich zu erhalten, bis die Eltern wieder in der Lage seien, diese Aufgabe selbst zu übernehmen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 23.2.2012, L 9 SO 26/11). Dies kommt nunmehr in der Neufassung durch das KJSG in Abs. 1 Nr. 3 zum Ausdruck.

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