2.1 In demselben Haushalt lebendes Kind
Rz. 3
Leistungsvoraussetzung ist, dass in dem Haushalt ein Kind lebt. Im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB VIII sind hierunter unter 14-Jährige zu verstehen. Dies entspricht der Intention der Vorschrift, in Notfällen zu helfen. Jugendliche ab 14 Jahren sind altersgemäß selbständiger und wissen sich i. d. R. selbst ausreichend zu helfen.
Rz. 4
Aus dem reinen Wortlaut ergibt sich nicht, zu welchem Zeitpunkt das Kind diese Altersgrenze noch nicht überschritten haben darf. Nach der Interpretation des Bundessozialgerichts kommt es bei den Vorschriften über die Haushaltshilfe in den einzelnen Sozialleistungsbereichen allerdings auf das Alter des Kindes zu Beginn der Leistung an und nicht darauf, ob die Leistung mit der Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes endet. Dies legt eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Sozialleistungsbereiche und insbesondere der Vergleich mit § 38 Abs. 1 SGB V nahe (BSG, Urteil v. 3.7.1991, 9b RAr 10/90, SozR 3-4100 § 56 Nr. 4 = SozSich 1992, RsprNr. 4395 = Breithaupt 1992 S. 682, 684).
2.2 Ausfall des bisher überwiegend betreuenden Elternteils (Abs. 1 Nr. 1)
Rz. 5
Mit der Neufassung der Vorschrift durch das KJSG wird die Integration der Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen in den Katalog der Hilfen zur Erziehung rückgängig gemacht und ein Rechtsanspruch auf diese Hilfe außerhalb der Hilfen zur Erziehung in Abs. 1 geschaffen. In Nr. 1 bis 4 sind kumulativ die Voraussetzungen dieses Anspruchs geregelt. Diese Voraussetzungen orientieren sich an den bisherigen Regelungen der Vorschrift, legen aber nicht mehr die überkommene Konstellation zugrunde, dass ein Elternteil die familiäre Versorgung im Haushalt sicherstellt, während der andere Elternteil berufstätig ist. Dies ist nicht mehr zeitgemäß (BT-Drs. 19/28870 S. 103).
Rz. 6
Die Abgrenzung ist schwieriger, wenn beide Elternteile bisher (oftmals dann in Teilzeit) beschäftigt waren und sowohl den Unterhaltserwerb für die Familie als auch die Kindesbetreuung zu gleichen Teilen wahrgenommen hatten. In diesem Falle handelt es sich dem Wortlaut nach gerade nicht um eine "überwiegende" Betreuung des ausfallenden Elternteils. Für den verbleibenden Elternteil besteht aber die gleiche prekäre Situation, wenn der ausfallende Partner früher etwa hälftig gearbeitet hat und darüber hinaus hälftig der Betreuung des Kindes nachgekommen ist. Zu beachten ist nämlich, dass mit dem Ausfall eines Elternteils nicht nur der hälftige Betreuungsanteil für das Kind entfiele, sondern gleichzeitig die Hälfte der Familieneinkünfte wegfiele. Es entstünde damit ein doppelter – persönlicher und finanzieller – Versorgungsengpass. Der verbliebene Elternteil wäre damit in den meisten Fällen gezwungen, eine Vollzeitbeschäftigung anzunehmen, um den Unterhalt weiterhin angemessen finanzieren zu können. Es bestünde eine solche Notsituation, die § 20 gerade zu mildern beabsichtigt, so dass nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auch diese Fallkonstellation von dem Normzweck umfasst ist (ebenfalls für eine großzügige Auslegung: Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, Kommentar zum SGB VIII, § 20 Rz. 6; Stein, ZfJ 1991 S. 579; Grube, in: Hauck/Haines, SGB VIII, § 20 Rz. 7; Schleicher, in: GK zum SGB, § 20 Rz. 8; a. A. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, § 20 Rz. 2; Schellhorn/Fischer, KHJG, § 20 Rz. 8). Mit dem KJSG geht die Neufassung der Vorschrift davon aus, dass der Lebensunterhalt der Familie und speziell des Kindes nach Maßgabe anderweitiger sozialrechtlicher Vorschriften sichergestellt wird.
2.3 Aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen
Rz. 7
Als beispielhaft für zwingende Gründe, die zum Ausfall des einen Elternteils führen, werden "gesundheitliche Gründe" angeführt. Hierunter sind u. a. Bettlägerigkeit zu Hause, Krankenhaus- und Kuraufenthalte sowie Rehabilitationsmaßnahmen zu verstehen.
Rz. 8
Andere zwingende Gründe können z. B. die Pflege eines schwer erkrankten (Geschwister-)Kindes, Entbindung, Inhaftierung und Tod sein. Nicht zwingende Gründe sind solche, die vom Betroffenen abgewendet werden können, wie z. B. Urlaub oder die plötzliche, innerhalb der Familie unabgestimmte Übernahme einer beruflichen Tätigkeit.
2.4 Erforderlichkeit der Hilfeleistung zur Gewährleistung des Kindeswohls (Abs. 1 Nr. 2)
Rz. 9
Kumulativ muss die Hilfe erforderlich sein, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten. Dies ist nicht der Fall, wenn andere in dem Haushalt lebende Personen, wie z. B. ältere Geschwister oder Großeltern, die Betreuung sicherstellen können.
Gleiches gilt, wenn der verbliebene Elternteil die finanziellen Mittel zum Einsatz einer Tagesmutter aufbringen kann (genauso Kunkel, in: LPK-SGB VIII § 20 Rz. 6; a. A. Grube, in: Hauck/Haines, SGB VIII, § 20 Rz. 17 mit Hinweis auf die Vorleistungspflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 92 Abs. 3 i. V. m. § 91 Abs. 1 Nr. 2). Es muss sich um eine Bedarfslage handeln, in der die Versorgung bzw. Betreuung des Kindes und damit sein Wohl vorübergehend nicht sichergestellt ist, weil ein betreuender Elternteil aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen diese Aufgabe nicht wahrnehmen kann. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn dieser Elternteil weiterhin im familiären Haushalt anwesend ist. Andere zwingende Gründe für einen...