2.10.1 § 70 Abs. 1 SGB XII

 

Rz. 14

Nach § 70 Abs. 1 SGB XII sollen Personen mit eigenem Haushalt Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bis zum 31.12.2004 geltenden § 70 BSHG.

§ 10 Abs. 3 Satz 1 bestimmt, dass die Leistungen nach dem SGB VIII Leistungen nach dem SGB II vorgehen. § 10 Abs. 4 Satz 1 bestimmt, dass die Leistungen nach dem SGB VIII auch Leistungen nach dem SGB IX und SGB XII vorgehen. Vorliegend besteht jedoch keine Anspruchskonkurrenz, da die Zielrichtung der Hilfeleistungen verschieden ist: § 20 bezweckt in erster Linie die Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen, um ihm den familiären Erziehungsbereich zu erhalten. Demgegenüber gewährt § 70 Abs. 1 SGB XII lediglich Hilfe bei der Fortführung des Haushalts. Über diese Hilfeleistung geht § 20 deutlich hinaus. Ist die Betreuung eines Kindes nicht erforderlich, liegt kein Fall des § 20 vor. Zu prüfen wäre dann lediglich eine Leistungsgewährung nach § 70 SGB XII (jeweils unter Zugrundelegung der Vorgängervorschrift des § 70 BSHG ebenfalls gegen eine Anspruchskonkurrenz: Kunkel, in: LPK-SGB VIII, § 20 Rz. 8, Schleicher, in: GK, § 20 Rz. 28; für den Vorrang von § 20: Grube, in: Hauck/Haines, § 20 Rz. 24; Anspruchskonkurrenz offen lassend: Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, Kommentar zum SGB VIII, § 20 Rz. 22).

2.10.2 § 38 SGB V

 

Rz. 15

Dagegen erstreckt sich die Haushaltshilfe gemäß § 38 SGB V sowohl auf die Versorgung des Haushalts als auch auf die Betreuung des Kindes (unter 12 Jahren). Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 38 SGB V vor und besteht ein entsprechender Anspruch, geht dieser der Hilfeleistung nach § 20 vor. Ebenso verhält es sich mit den Leistungen anderer Sozialleistungsträger (§ 6 SGB IX) nach § 74 SGB IX.

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