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Dagegen erstreckt sich die Haushaltshilfe gemäß § 38 SGB V sowohl auf die Versorgung des Haushalts als auch auf die Betreuung des Kindes (unter 12 Jahren). Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 38 SGB V vor und besteht ein entsprechender Anspruch, geht dieser der Hilfeleistung nach § 20 vor. Ebenso verhält es sich mit den Leistungen anderer Sozialleistungsträger (§ 6 SGB IX) nach § 74 SGB IX.

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