Rz. 9

Kumulativ muss die Hilfe erforderlich sein, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten. Dies ist nicht der Fall, wenn andere in dem Haushalt lebende Personen, wie z. B. ältere Geschwister oder Großeltern, die Betreuung sicherstellen können.

Gleiches gilt, wenn der verbliebene Elternteil die finanziellen Mittel zum Einsatz einer Tagesmutter aufbringen kann (genauso Kunkel, in: LPK-SGB VIII § 20 Rz. 6; a. A. Grube, in: Hauck/Haines, SGB VIII, § 20 Rz. 17 mit Hinweis auf die Vorleistungspflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 92 Abs. 3 i. V. m. § 91 Abs. 1 Nr. 2). Es muss sich um eine Bedarfslage handeln, in der die Versorgung bzw. Betreuung des Kindes und damit sein Wohl vorübergehend nicht sichergestellt ist, weil ein betreuender Elternteil aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen diese Aufgabe nicht wahrnehmen kann. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn dieser Elternteil weiterhin im familiären Haushalt anwesend ist. Andere zwingende Gründe für einen Ausfall liegen vor, wenn sie mit gesundheitlichen Gründen vergleichbar sind (BT-Drs. 19/28870. S. 103).

Fraglich ist, wie die Hilfeleistung von Außenstehenden, nicht in dem Haushalt mit lebenden Personen, wie Verwandte und Nachbarn, zu beurteilen ist und ob diese Hilfeleistung förderfähig i. S. d. § 20 ist (a. A. Grube, in: Hauck/Haines, SGB VIII, § 20 Rz. 20, der die Erforderlichkeit der Hilfeleistung nach § 20 bei einer verwandtschaftlichen Betreuung verneint). Nach der Gesetzesbegründung muss es sich um den Ausfall der Betreuung handeln, der nicht anderweitig, vor allem nicht durch den anderen Elternteil oder im weiteren familiären Rahmen übernommen werden kann (BT-Drs. 19/28870 S. 103).

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