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Vorrang vor einem individuellen Hilfsangebot nach § 20 hat die Förderung und Betreuung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in der Tagespflege. Allerdings ist zu prüfen, ob diese Form, z. B. wegen begrenzter Öffnungszeiten, ausreichend ist. Oftmals ist es sinnvoll, beide Leistungsformen miteinander zu kombinieren.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Hilfen nach § 20 zwar ergänzend z. B. zur Tagespflege in Frage kommen. Dies setze aber voraus, dass Tagespflegeleistungen zumindest grundsätzlich gewährt werden können (VG Düsseldorf, Urteil v. 8.11.2004, 19 K 7900/03).

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