Rz. 12

Indem ein niedrigschwelliger Zugang zu den Hilfen nach § 20 geschaffen wird, sollen Familien mit vergleichbaren Bedarfslagen in Notsituationen bei der Alltagsbewältigung unterstützt werden. Durch den Verweis auf § 36a Abs. 2 wird mit Abs. 3 Satz 1 sichergestellt, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch dann zur Kostenübernahme ohne seine vorherige Prüfung und Bewilligung verpflichtet ist, wenn der Leistungsberechtigte eine Hilfe nach § 20 unmittelbar in Anspruch genommen hat. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss i. d. R. die unmittelbare Inanspruchnahme einer Hilfe nach § 20 zulassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Hilfe von einer Erziehungsberatungsstelle oder anderen Beratungsdiensten und -einrichtungen nach § 28 angeboten oder vermittelt wird. Die Anknüpfung der Hilfen in Notsituationen an Erziehungsberatungsstellen oder andere Beratungsdienste und -stellen ist für die Wirksamkeit dieser Hilfen von zentraler Bedeutung sowohl im Hinblick auf eine qualifizierte Bedarfsfeststellung als auch hinsichtlich einer etablierten Infrastruktur, die auf hohe Akzeptanz der Familien stößt und diesen einen wohnortnahen Hilfezugang ermöglicht. Daneben sind aber auch andere Angebotsstrukturen denkbar. Dies stellt die Einfügung des Wortes "insbesondere" klar (BT-Drs. 19/28870 S. 104). Abs. 3 Satz 2 stellt klar, dass die Hilfen kontinuierlich und flexibel vor allem auch im Hinblick auf schwankende Bedarfslagen der Familien zur Verfügung stehen, sowie auf die Möglichkeit des Einsatzes von ehrenamtlichen Patinnen und Paten unter professioneller Anleitung und Begleitung, soweit dies nach Maßgabe des Einzelfalls bedarfsgerecht ist.

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