Rz. 2

Die Vorschrift unterstützt Personensorgeberechtigte, die wegen ihrer beruflichen Tätigkeit ständig Ortswechsel vornehmen müssen und hierdurch die Schulpflicht ihrer Kinder nicht sicherstellen können. Zunächst als sog. Schaustellerparagraph eingeführt, sind inzwischen auch andere Berufsgruppen denkbar, die hierunter fallen, wie z. B. Montagearbeiter, Reisegewerbetreibende und Binnenschiffer. Die Vorschrift wird teilweise als veraltet angesehen und sei mit der heutigen Lebenswirklichkeit kaum noch vereinbar (Telscher, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 21 Rz. 5).

Ziel ist es, die schulische Ausbildung der Kinder durch größere Kontinuität der Unterrichtsstoffe und beständigere Bezugspersonen, wie Lehrer und Schulfreunde, sicherzustellen und so Erziehungsproblemen vorzubeugen.

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