Rz. 3

Anspruchsvoraussetzung ist, dass

  1. die Personensorgeberechtigten wegen beruflich bedingter ständiger Ortswechsel die Erfüllung der Schulpflicht des Kindes oder Jugendlichen nicht sicherstellen können und dass
  2. eine anderweitige Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen notwendig ist (Wiesner/Wapler/Struck, 6. Aufl. 2022, SGB VIII, § 21 Rz. 8).

Es müssen also beide Eltern oder der alleinerziehende Elternteil einen Reiseberuf ausüben. Tatbestandlich nicht erfasst sind z. B. Geschäftsreisende bzw. Berufstätige, die regelmäßig auch mehrere Tage abwesend sind (z. B. Vertreter im Außendienst, Piloten oder Reiseleiter (Telscher, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 21 Rz. 31). In diesen Fällen ist vor allem ein Ortswechsel nicht erforderlich. Der Schulbesuch des Kindes oder Jugendlichen ist in diesen Fällen gesichert und eine anderweitige Unterbringung des Kindes ist nicht erforderlich, soweit ein Personensorgeberechtigter vor Ort verbleibt. Hauptaugenmerk liegt bei den Berufsgruppen der Zirkusleute, Schausteller, Artisten und Binnenschiffer.

 

Rz. 4

(unbesetzt)

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