Rz. 6
Gemäß Satz 2 können die Kosten der Unterbringung "in geeigneten Fällen" in einer für das Kind oder den Jugendlichen geeigneten Wohnform einschließlich des notwendigen Unterhalts sowie der Krankenkasse übernommen werden. Mit der Änderung durch das Kinderförderungsgesetz wurde die Bedingung, dass dies dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern aus ihren Einkommen und Vermögen nach Maßgabe der §§ 91–93 nicht zuzumuten ist, gestrichen. Damit wurde eine Änderung umgesetzt, die durch den modifizierten § 91 Abs. 5 i. d. F. des KICK notwendig geworden war. § 91 Abs. 5 stellt generell klar, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten einer Leistung unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags tragen (Grundsatz der erweiterten Hilfe). Damit kennt das SGB VIII keine Leistung mehr, deren Gewährung materielle Bedürftigkeit voraussetzt. Aufgrund eines Versehens des Gesetzgebers wurde dieser Grundsatz im Rahmen des KICK bei § 21 nicht unmittelbar umgesetzt. Dadurch, dass der bisherige Halbsatz in Satz 2 ("wenn uns soweit dies dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern aus ihren Einkommen und Vermögen nach Maßgabe der §§ 91 bis 93 nicht zuzumuten ist.") gestrichen wurde, ist das Versehen nunmehr bereinigt worden. Satz 3 wurde entsprechend sprachlich angepasst (vgl. auch BT-Drs. 295/08 S. 24).
Wann ein "geeigneter Fall" gegeben, also der unbestimmte Rechtsbegriff erfüllt ist, bestimmt der Träger der Jugendhilfe. Seine Entscheidung ist insoweit gerichtlich voll überprüfbar. Dabei ist nicht nur zu berücksichtigen, dass durch die beruflich bedingten Ortswechsel die Schulpflicht nicht erfüllt werden kann. Vielmehr ist nach einer – noch zu der Vorgängervorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JWG ergangenen – Entscheidung des BVerwG zu prüfen, ob eine so gestaltete Berufstätigkeit beider Elternteile zur Sicherung des Familienunterhalts erforderlich ist (BVerwG, Urteil v. 13.6.1991, 5 C 27/88). Ist der Familienunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit ausreichend gedeckt, hat im Interesse des Kindes an einer kontinuierlichen Schulausbildung der andere Personensorgeberechtigte die Betreuung an einem Aufenthaltsort sicherzustellen, so dass es keiner Unterstützung nach § 21 bedarf.
Rz. 7
Liegt ein "geeigneter Fall" vor, "können" die Unterbringungs-, Unterhalts- und Krankenkosten übernommen werden. Insoweit ist dem Jugendhilfeträger ein Rechtsfolgeermessen eingeräumt. Dabei spielt bei einer Prüfung im Einzelfall insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen Familie eine Rolle, vgl. § 92 Abs. 1, der auf die Zumutbarkeit der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen abstellt. Dabei soll das Kind oder der Jugendliche gemäß § 93 Abs. 3 nur aus seinem Einkommen nach Maßgabe der § 85, § 87 und § 88 SGB XII zu den Kosten herangezogen werden; damit wird es/er in der Regel nicht belangt.
Seit der Neuregelung durch das 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) können neben den Unterbringungskosten auch die Kosten für den notwendigen Unterhalt gemäß § 39 sowie die Krankenhilfe gemäß § 40 übernommen werden.
Rz. 8
In der Regel können die Kosten für die Zeit der Schulpflicht übernommen werden. Diese beträgt in den meisten Bundesländern neun Jahre und bezieht sich auf die Ausbildung an einer Grundschule und weiterführenden Schule. In Betracht kommt darüber hinaus die Berufsschulausbildung.
Ausnahmsweise können die Kosten über das schulpflichtige Alter hinaus übernommen werden, sofern eine begonnene Schulausbildung noch nicht abgeschlossen ist, längstens aber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, Satz 3.
Dies bewahrt den Jugendlichen davor, noch für die restliche Zeit der Schulausbildung Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Hilfeleistungen nach § 21 können damit über die Volljährigkeit hinaus gewährt werden.