Rz. 2

§ 22 enthält Legaldefinitionen der Begriffe Tageseinrichtungen und Kindertagespflege und beschreibt deren Tätigkeiten und Ziele. Dadurch soll insbesondere das Angebot an Kinderbetreuung qualitativ verbessert werden, um den Anforderungen an eine Wissensgesellschaft zu entsprechen, die Innovationsfähigkeit der Gesellschaft zu erhalten und Chancengleichheit zu gewährleisten (BT-Drs. 15/3676 S. 1, 2). Hintergrund der nunmehr erfolgten Zusammenführung der Tageseinrichtung und der Kindertagespflege in einer Vorschrift ist das Bestreben, beides zu einem Netz zusammenwachsen zu lassen, aus dem die Erziehungsberechtigten die für sie und die Kinder individuell geeignete Form auswählen können (BT-Drs. 15/3676 S. 31).

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