Rz. 5

Anders als in § 22 a. F. enthält Abs. 1 nunmehr keine Aufzählung von Regelbeispielen für Formen von Tageseinrichtungen mehr, sondern nur noch eine allgemeine Definition. Voraussetzung für die Subsumtion unter den Begriff der Tageseinrichtung ist nur der zeitweilige tägliche Aufenthalt in einer geförderten Gruppe. Dies stellt klar, dass es sich nicht etwa um eine Einzelbetreuung handelt, sondern dass mehrere Kinder zusammen betreut und gefördert werden. Dabei kommt es auf die konkrete Aufenthaltsdauer oder die Öffnungszeiten der Einrichtung nicht an (so auch Kaiser, in: LPK, § 22 Rz. 4; a. A. Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 22 Rz. 54, der von einer täglichen Mindestöffnungszeit von 3 Stunden ausgeht). Wichtig ist in diesem Zusammenhang nur, dass der Gesetzeswortlaut ausdrücklich von "Kindern" spricht. Hierzu enthält § 7 Abs. 1 Nr. 1 eine Legaldefinition. Danach ist Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist. Die Betreuung in Tageseinrichtungen richtet sich also an Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

 

Rz. 6

Abzugrenzen sind die Tageseinrichtungen von Heimerziehung. Diese besteht in der Tag-und-Nacht-Betreuung in einer Einrichtung (§ 34 Satz 1).

 

Rz. 7

Auch allgemeine Freizeiteinrichtungen wie Spielplätze, Freizeithäuser, Bolzplätze fallen nicht unter den Begriff der Tageseinrichtung (ähnlich Lakies, in: FK-SGB VIII, § 22 Rz. 4). Gleiches gilt für alle Arten der bloßen Verwahrung ohne entsprechende Förderung oder nur für kurze Zeit (z. B. in Möbelhäusern; so auch Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann SGB VIII, § 22 Rz. 9; Lakies, in: FK-SGB VIII, § 22 Rz. 15) oder Skikindergärten und Gästekindergärten in Ferienorten (so auch Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 22 Rz. 56).

Waldkindergärten sind nur dann als Tageseinrichtung anzusehen, wenn sie wenigstens über eine feste Räumlichkeit, etwa eine Schutzhütte, verfügen, die jederzeit aufgesucht werden kann (so auch Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 22 Rz. 56).

 

Rz. 8

Schließlich unterfällt auch die schulische Betreuung, beispielsweise in der (offenen) Ganztagsschule, nicht § 22. Dabei handelt es sich vielmehr um Betreuungsangebote im Rahmen der Schulorganisation der Schulen, vgl. § 10 Abs. 1 (ebenso VG Ansbach, Urteil v. 24.1.2007, AN 14 K 05.03489; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann SGB VIII, § 22 Rz. 10). Zur Abgrenzung zwischen schulischer Nachmittagsbetreuung und Betreuung in einer Tageseinrichtung nach § 22 ist das konkrete Betreuungsangebot zu betrachten. Eine Tageseinrichtung liegt dann nicht vor, wenn Schülern nach der Beendigung des Unterrichts durch Fachlehrer die bloße Möglichkeit beaufsichtigter Hausaufgabenanfertigung, der Vertiefung des im Unterricht Gelernten, der Behebung von Wissensdefiziten oder des bloßen Aufenthalts geboten wird (Bay VGH, Beschluss v. 21.12.2015, 12 C 15.2352, Rz. 13). Beschränkt sich die angebotene Betreuung hingegen nicht lediglich auf rein schulische Zwecke, wie Hausaufgabenbetreuung oder Notenverbesserung, sondern ist darüber hinaus ein umfangreiches Zusatzangebot umfasst, welches mindestens zugleich auch der Erreichung der in § 22 Abs. 2 und 3 genannten Förderziele dient bzw. deren Erreichung unterstützen soll, etwa indem die Betreuung die Verbesserung der Organisationsfähigkeit und die Steigerung der sozialen Kompetenz der Schüler bezweckt und darüber hinaus der Unterstützung der Familien beim erzieherischen Prozess und der Lernfähigkeit der betreuten Schüler dient, liegt eine Tageseinrichtung vor (Bay VGH, Beschluss v. 21.12.2015, a. a. O., Rz. 14; Beschluss v. 15.2.2017, 12 BV 16.1855, Rz. 20 f.). Fehlt es bei einer schulischen Mittagsbetreuung an einer Erlaubnis nach § 45 liegt keine Tageseinrichtung vor (VG München, Urteil v. 4.5.2016, M 18 K 15.2047, Rz. 38).

 

Rz. 9

Tageseinrichtungen werden sowohl von öffentlichen als auch privaten und freien Trägern betrieben. Öffentliche Träger sind die Städte und Gemeinden. Zu den freien Trägern zählen die Verbände der freien Wohlfahrtspflege, die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften, vgl. § 75 Abs. 3, sowie Vereinigungen, soweit diese Jugendhilfe leisten.

 

Rz. 10

Im Folgenden werden die derzeitigen Hauptformen von Tageseinrichtungen dargestellt, wobei diese Auflistung nicht abschließend ist.

2.1.1.1 Kindergärten

 

Rz. 11

Als Hauptform der Kinderbetreuung für Kinder im Alter vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt haben sich als sozialpädagogische Einrichtungen die Kindergärten herausgebildet. Sie befinden sich in unterschiedlicher Trägerschaft. Ein breites Spektrum nehmen hierbei die Kindergärten in kirchlicher Trägerschaft ein. Daneben stehen die übrigen Träger der Jugendhilfe. Entsprechend vielfältig ist auch das Betreuungsangebot mit unterschiedlichen pädagogischen Ansätzen. Die Betreuung unterscheidet sich aber auch im Hinblick auf unterschiedliche Öffnungszeiten, Anzahl der Betreuungspersonen und Gruppengrößen. Die Gruppe kann als sog. Jahrgangsgruppe, d. h. alle Kinder aus einem Jahrgang werden in einer Gruppe zusammengefasst, oder als altersgemischte Gruppe gebildet w...

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