Rz. 18

Die Kindertagespflege stellt in ihrer Legaldefinition ebenso wie die Betreuung in einer Tageseinrichtung nicht auf eine zeitliche Dauer ab. So ist Kindertagespflege – abhängig vom zeitlichen Bedarf der Erziehungsberechtigten – in stundenweiser Betreuung genauso wie über einen Zeitraum von mehr als 8 Stunden denkbar. Lediglich eine Betreuung über Tag und Nacht ist nicht möglich, denn dabei würde es sich um Vollzeitpflege (§ 33) handeln. Nicht ausgeschlossen ist demgegenüber eine nur nächtliche Betreuung, z. B. weil der Personensorgeberechtigte in Nachtschicht tätig ist (so auch Lakies, in: FK-SGB VIII, § 22 Rz. 15 m. w. N.; Kaiser, in: LPK, § 22 Rz. 5; Wiesner/Struck, SGB VIII, § 22 Rz. 9). Eine Mindestbetreuungszeit ist allerdings zur Abgrenzung von der Nachbarschafts- oder Verwandtenhilfe erforderlich (vgl. unten Rz. 26).

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge